(openPR) Das Amtsgericht Bremen hat bekannt gegeben, dass in dem Insolvenzantragsverfahren zum AZ.: 519 IN 21/12 über das Vermögen der JACKY RICKMERS Schiffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG, Neumühlen 19, 22763 Hamburg (AG Hamburg, HRA 99390), ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist.
Der Initiator des Schiffsfonds JACKY RICKMERS Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG ist das Emissionshaus ATLANTIC Gesellschaft zur Vermittlung internationaler Investitionen GmbH & Co KG.
Die Emission der JACKY RICKMERS Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG erfolgte in etwa 2004 / 2005. Das Investitionsvolumen bei Platzierung hat EUR 22.895.000,00 betragen. Bei der MS „Jacky Rickmers“ handelt es sich um ein Vollcontainerschiff (FVC) bei einer Tragfähigkeit von 24.280 tdw, einer Größe von ca. 196,90 x 27,80 Metern, bei einem Tiefgang 10,50 Meter.
Die Zeichner der Fonds JACKY RICKMERS Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG haben sich unternehmerisch beteiligt. Naturgemäß ist eine unternehmerische Beteiligung mit Chancen und Risiken verbunden. Chancen liegen u.a. in der Perspektive, Gewinne zu erwirtschaften, sei es durch Ausschüttungen oder eine Steigerung des Beteiligungsvermögens. Doch sind das Chancen, die nicht garantiert werden können. Demgegenüber bestehen spiegelbildlich u.a. das Verlustrisiko mithin bis zum Totalverlust der Einlage.
vgl. Sie auch:
http://www.kanzlei-renner.de/ATLANTIC_Jacky_Rickmers.html
Autor:
Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Ralf Renner, Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann, ist spezialisiert in Rechtsfragen geschlossener Fonds und vertritt geschädigte Anleger. Für geschädigte Anleger können grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler gerichtet sein, wenn er bei Fondszeichnung nicht zutreffend informiert hat, u.a. wenn auf Anlagerisiken nicht hinreichend hingewiesen wurde. Denn der Anlagevermittler hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung wesentlich sind, so vor allem die Verlustrisiken, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung geboten.















