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Ein „Fall“ aus der Praxis: Messung der Ausgleitsicherheit von Fußböden

mobiles Gleitmessgerät GMG 200 (Fa. GTE Industrieelektronik, Viersen)
mobiles Gleitmessgerät GMG 200 (Fa. GTE Industrieelektronik, Viersen)

(openPR) Von R-Gruppen und Gleitreibungskoeffizienten

Der Regen prasselte auf die Fahrzeugscheibe, als Ludmilla Hastig (Name erfunden) das den Parkplatz des Supermarktes erreichte, aus ihrem Fahrzeug ausstieg und das schützende Vordach des Supermarktes so schnell wie möglich zu erreichen versuchte. Ludmilla hatte es eilig, zumal die heutigen Einkäufe noch nicht erledigt waren.


Bereits nach den ersten Schritten im Gebäude geschah es: bei dem hektischen Versuch, in einen anderen Verkaufsgang zu wechseln, rutschte sie auf dem Fußboden aus geschliffenem Betonwerkstein aus. Der Versuch, den Sturz mit der linken Hand aufzufangen, endete mit einem doppelten Bruch ihres linken Arms.
Ludmilla wollte Schadensersatz für die erlittene Pein.
Die Geschäftsleitung des Supermarktes konnte jedoch keine Versäumnisse in ihrem Verantwortungsbereich erkennen. So klagte der Anwalt von Ludmilla nun ihr Begehren bei Gericht ein. Das Gericht beauftragte daraufhin ein Gutachten, um hierdurch klären zu lassen, ob der Fußboden des Supermarktes die Anforderungen an die Ausgleitsicherheit erfüllte oder aber ein schuldhaftes Versäumnis der Geschäfts-leitung des Marktes den Anspruch der Geschädigten berechtigte.
Die sogenannten „R-Gruppen“ als Bewertungsgröße für die Ausgleitgefahr wird bei den Planern zwar ausgeschrieben, was sich dahinter tatsächlich verbirgt, das sei jedoch vielfach eher nicht bekannt. Für den Kunststein in dem Gebäude wurde in dem Verkaufsraum eine Oberfläche mit der Ausgleitsicherheit R10 ausgeschrieben.
Der Anwalt der Klägerin beantragte nun, dass diese Bewertungsgruppe durch den Sachverständigen im Rahmen des Klageverfahrens zu prüfen sei. Der Sachverständige merkte nach Erhalt der Gerichtsakte in seinem Schreiben an das Gericht an, dass sich die Beantwortung der Fragestellung des Beweisbeschlusses als schwierig darstellen würde.
Die sogenannten „R-Gruppen“, so seine Argumentation, werden in einem reinen
Laborversuch ermittelt. Die R-Gruppen sind den Kennziffern 9 bis 13 zugeordnet, wobei R9 die geringste und R13 die höchste Bewertungsgruppe für die Ausgleitgefahr darstellt.
Ein Fußbodensystem (das waren in diesem Fall die Betonwerksteinplatten) muss vor der Inverkehrbringung geprüft werden, welche Anforderung an die Ausgleitsicherheit erfüllt wird.
Dazu werden gemäß DIN 51130 systemtypische Musterplatten auf einem speziellen Prüftisch verlegt und die Plattenoberflächen mit einer definierten Menge eines
Motorenschmieröls W 10-30 beaufschlagt. Eine Prüfperson begeht nun diese Fläche, wobei nach jedem Begeh-Zyklus der Prüftisch zunehmend in eine größere Schräglage gebracht wird.
Ab einem gewissen Neigungswinkel wird die (natürlich gegen Sturz gesicherte) Prüfperson unsicher. Der Neigungswinkel wird abgelesen und einer Bewertungskennziffer zugeordnet.
Einstufung der Neigungswinkel:
von
6° bis 10° entsprechen der Bewertungsgruppe R 9
> 10° bis 19° R 10
> 19° bis 27° R 11
> 27° bis 35° R 12
> 35° R 13
Zurück zu dem Streitfall (der sich tatsächlich zugetragen hat):
Der gerichtlich beauftragte Sachverständige äußerte, dass er für die Beantwortung der Beweisfrage angesichts der Flächengröße und aus Gründen der statistischen Verwendbarkeit mindestens 3 Prüfflächen anlegen müsse. Aus diesen müsse er die Betonwerksteine erschütterungsfrei aus dem verlegten Zustand befreien. Die Zerstörung der Flächen und damit ein betrieblicher Ausfall wäre eine unabwendbare Folge.
Alternativ hierzu bot er ein zerstörungsfreies Messverfahren an, welches allerdings im Ergebnis nicht zu einer der Wertgröße der R-Gruppen (z.B. R11) führen würde, aber dennoch zu einer statistisch abgesicherten Aussage kommen würde, ob die Fußbodenoberfläche ausreichend laufsicher sei oder nicht.
Angesichts des drohenden Aufwandes, der sich für die Entnahme der Betonwerksteinplatten anzeigte, willigten alle Parteien ein.
Zum Einsatz kam nun seitens des Sachverständigen ein Mobiles Gleitmessgerät.
Mit Erscheinen der 1. Entwurfsfassung DIN 51131 von Juli 1999 wurden die Weichen für die instationäre Messung der Ausgleitsituation von Fußbodenober-flächen in Deutschland endgültig für ein in sich nachvollziehbares Messverfahren gestellt!
Unter „Federführung“ der BIA, dem Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (früher: Arbeitssicherheit) wurde ein Messgerät konzipiert und gebaut, welches in jedem Punkt die in DIN 51131 aufgeführten Bedingungen erfüllte und auch kalibriert werden kann.

Foto:

Das Messgerät verfügt über mehrere Besonderheiten, welche einerseits die Messung, aber auch die Dokumentation vereinfacht. Das Messgerät wird
selbständig und mit gleichmäßiger Geschwindigkeit von 0,2m/sec. über eine Seil- oder Bandaufwicklung an eine Auflagerplatte herangezogen. Sämtliche die Messung beeinflussende Parameter werden von dem Messgerät automatisch und lückenlos dokumentiert. Eine Einflussnahme auf die Dokumentation und Messung ist von außen nicht möglich, da alle von der Norm abweichenden Veränderungen auf den Ausdrucken vermerkt werden.
Das MGM 200 stellt bei der instationären Messung der Fußbodenglätte derzeit den aktuellen Stand der Technik dar.
Das Gerät liefert als Ergebnis Einzel- und Mittelwerte als wiederum dimensionslosen Zahlenkennwert zwischen 0 und 1,0.

Bewertungsgrundlage für die Ausgleitsicherheit
Auf die Bewertungsgrundlage des (dimensionslosen) Gleitreibungskoeffizienten wurde zuvor bereits kurz hingewiesen.
Diese „Wuppertaler Sicherheitsgrenzwerte“ bauen nicht auf die eingangs aufgeführten R-Gruppen R 9 bis R 13 auf, welchen die Prüfnorm DIN 51130 zugrunde legt.
Vielmehr wird zur Berechnung des Gleitreibungskoeffizienten die Zugkraft FR gemessen, welche aufgebracht werden muss, um das Prüfgerät mit einer bekannten Masse –m- und deren lotrecht zur Zugrichtung wirkenden Normalkraft FN über eine Messstrecke zu ziehen.
µ = ( FR)/FN
Legende
FR = Zugkraft
FN = Normalkraft (bzw. das Gewicht des Messgerätes)
Die Wuppertaler Sicherheitsgrenzwerte legen drei Bereiche in Abhängigkeit vom jeweiligen Gleitreibungskoeffizienten fest.
Sicherer Bereich:
Die Prüfung ergibt einen Gleitreibungskoeffizienten
> 0,45.
Der Bodenbelag verfügt über ein ausreichendes
Rutschhemmungspotential

Bedingt sicherer Bereich:
Die Prüfung ergibt einen Gleitreibungskoeffizienten
zwischen 0,30 und 0,45
Das Rutschhemmpotential ist nur für bestimmte
Betriebsbedingungen ausreichend. Regelmäßige
Kontrollmessungen sind erforderlich.

Unsicherer Bereich:
Die Prüfung ergibt einen Gleitreibungskoeffizienten
< 0,30.
Auch unter idealen Betriebsbedingungen besteht
akute Rutschgefahr. Das Rutschhemmungspotential
ist nicht ausreichend.

Die Messungen in dem Supermarkt ergaben in Verbindung mit vorgenässten, aber zuvor bewusst nicht gereinigten Plattenoberflächen µ-Werte von 0,55.
Damit wurde deutlich, dass die Betonwerksteinplatten die Anforderungen an die Ausgleitsicherheit ohne jeden Zweifel erfüllten.
Aus welchem Grund aber war Ludmilla trotz der ausreichenden Rutschsicherheit des Fußbodens gestürzt?
Technisch gesehen ist die Haftreibung zwischen unterschiedlichen Materialien ausschlaggebend, in diesem Fall zwischen der Fußoberfläche und dem Schuhsohlenmaterial von Ludmilla. So werden durch Schuhsohlen aus einem glatten Leder bei Nässe keinen ausreichenden Schutz vor Ausgleiten geben können, auch nicht auf einer die Anforderungen an die Ausgleitsicherheit erfüllenden Oberfläche.
Rechtlich gesehen bliegt jeder Person eine gewisse Verantwortung zur Aufmerksamkeit und Sensibilität, was die aktuelle Situation angeht.
So ähnlich formulierte es denn auch der Amtsrichter. Bei Nässe muss man aufgrund der eigenen Erfahrungen einfach davon ausgehen, dass immer ein höheres Ausgleitrisiko
besteht als demgegenüber bei trockenem Untergrund.
Insofern verbietet es sich auch, alleine die Einhaltung von der Sicherheit dienenden technischen Verordnungen zugrunde zu legen – und die Eigenverantwortung in den Hintergrund zu rücken.
Die verhandelnde Kammer des Amtsgerichtes schmetterte letztendlich die
Klage ab, da sie nach den Feststellungen des Sachverständigen kein
Verschulden bei der Beklagten erkennen konnte.

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