(openPR) Anleger können nicht verpflichtet werden, weiter in gescheiterte Beteiligungsmodelle einzuzahlen. Das ist die Quintessenz des BGH-Entscheids vom 22.05.2012. „Debi-Select-Fonds“ oder beispielsweise auch „HSC-Aufbaupläne-Schiff“ sind solche gescheiterten Beteiligungsmodelle. Und es gibt noch viele andere derartige, sog. geschlossene Anlagefonds, bei denen sich Anleger verpflichtet haben, über lange Jahre ratenweise einzuzahlen. Die Frage, wo die Grenze einer noch zulässig langen Zahlungsverpflichtung verläuft, „lässt sich nicht allgemein, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantworten“, stellt der BGH in der Begründung zu dem Entscheid fest; Az: II ZR 205/10. Die Umstände des Einzelfalls werden bestimmt durch die Unüberschaubarkeit einer langen Einzahlungspflicht, bzw. einer entsprechend lange ausgeschlossenen Kündigungsmöglichkeit auf Seiten der Anleger. Der BGH sieht darin unzumutbare „nachteilige Folgen für die persönliche Freiheit des Gesellschafters“.
Ausdrücklich bezieht der BGH sich auch auf zeitlich befristete Gesellschaftsverträge, bei denen die vertragliche Bindung jedoch von so langer Dauer ist, dass bei Vertragsschluss die Entwicklung und damit die Auswirkungen auf die Gesellschafter unübersehbar sind. Im entschiedenen Fall ging es um Einzahlungsverpflichtungen eines Anlegers über 30 Jahre. Der Anleger hatte den Vertrag aber schnell wieder gekündigt – kurz nachdem die gesetzliche Widerrufsfrist abgelaufen war. Ihm war deutlich geworden, auf welche Verpflichtung er sich in der Summe eingelassen hatte – selbst unter Berücksichtigung der nur geringen Monatsrate von 52,50 €. In dieser Verpflichtung sieht der BGH eine unzumutbare „Einschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit des Anlegers“. In dieser hohen Verpflichtung, der BGH spricht von „Haftungsrisiko“, sieht der II. Senat den spezifischen Unterschied zu seinem Urteil aus 2005 (II ZR 140/03). In jenem Fall sah sich ein stiller Gesellschafter wirksam über „nur“ zwölf Jahre gebunden.
Im Einzelfall wird es nun darauf ankommen, das Haftungsrisiko der Gesellschafter in Bezug zu setzen zu ihren persönlichen Umständen und zu den Umständen im jeweiligen Beteiligungsmodell. Von entscheidender Bedeutung muss es dabei auch sein, wie sich der Wert der Beteiligung entwickelt. „Die Freiheit des Gesellschafters scheint jedenfalls höchst unzulässig beeinträchtigt zu sein, wenn er verpflichtet sein soll, gutes Geld schlechtem Geld und verdachtsweise unseriösen Geldverwaltern hinterher zu werfen“, meint Rechtsanwalt Klaus Dittke von DSKP.de nd bezieht das auch auf Anlagefristen von weniger als zwölf Jahren. Dittke vertritt Anleger z.B. im Fall Debi Select. Dabei geht es zunächst darum, die angebliche Verpflichtung der Anleger zu weiteren Einzahlungen in das vermutlich gescheiterte Beteiligungsmodell zu beseitigen: „Der Entscheid des BGH ist insoweit wahrlich Richtung weisend“, urteilt Anwalt Dittke.
Düsseldorf, 2.11.2012.
Klaus Dittke, Rechtsanwalt für Kapitalanlegerrecht






