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Fahrplan für „AMIS“-Geschädigte

Bild: Fahrplan für  „AMIS“-Geschädigte
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(openPR) Nach der Eröffnung der Konkursverfahren über die Firmen „Asset Management Investment Services AG“ (AMIS) und „AMIS Financial Consulting AG“ (AFC) sowie den Haftbefehlen gegen deren Vorstände und Gründer wird man wohl davon ausgehen müssen, dass es sich hier um einen großangelegten Betrugsskandal handelt. Bereits im Sommer hatte die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) über AMIS die Geschäftsaufsicht verhängt und einen Regierungskommissär ins Haus geschickt. Dies sind Maßnahmen nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) und dem Bankwesengesetz (BWG), die die Rechte und Pflichten der FMA regeln.



Die Staatsanwaltschaft Wien ermittelt wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges unter dem Aktenzeichen 63 St 41/05s. Die mit der Führung der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft AMIS betraute Anlegerschutzkanzlei hat bereits Akteneinsicht beantragt.

Zur Zeit muss sogar befürchtet werden, dass sämtliche eingezahlten Anlegergelder nicht bestimmungsgemäß verwandt worden sind, so dass ein Totalverlust mit einem Gesamtschaden von rund 140 Mio. Euro drohen kann.

Die Maßnahmen der österreichischen Behörden führen nach bisherigem Kenntnisstand nicht zur Sicherung der Anlegeransprüche im Hinblick auf die luxemburgischen SICAV-Fonds. Hier waren Unregelmäßigkeiten erstmals im Jahr 2004 öffentlich geworden. Anleger müssen hier selbst für die Sicherung eingezahlter Gelder sorgen.

Als Anspruchsgegner kommen zunächst die Firmen der AMIS-Gruppe in Betracht, allerdings ist fraglich, inwieweit aufgrund der eröffneten Konkursverfahren mit nennenswerten Zahlungen zu rechnen sein. Dies bleibt letztlich abzuwarten.

Weitere Anspruchsgegner sind die Firmengründer und die Vorstände sowie die „Franchisenehmer“. Im Einzelfall wird jeweils die Kenntnis von dem betrügerischen System oder ein sog. Beratungsvertrag mit entsprechenden fehlerhaften Beratungen nachzuweisen sein.

Weitere Ansprüche könnten sich gegen die beteiligten Banken, so etwa die depotführende „Sella Bank“ in Luxemburg sowie beteiligte Wirtschaftsprüfer richten, die im Frühjahr 2004 die SICAV-Fonds analysiert hatten.

Ein Entschädigungsanspruch von bis zu 20.000 € pro Einzelfall ergibt sich auch gegen die Schutzeinrichtung: „Anlegerentschädigung von WPDLU (Wertpapierdienstleistungsunternehmen) GmbH“

Bleiben noch Ansprüche gegen die FMA wegen einer möglichen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Bisher gibt es nach Kenntnis der BSZ® Anlegerschutzanwälte keine gleich gelagerten Fälle, in denen versucht worden ist, Schadensersatzansprüche gegen die FMA gerichtlich durchzusetzen. Insoweit wird hier juristisches Neuland betreten.

Allerdings sieht § 24 Wertpapieraufsichtgesetz vor, dass „die FMA die Einhaltung dieses Bundesgesetzes (…) zu überwachen hat und dabei (…) und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen hat“.
Hier wird genau zu prüfen sein, wann die FMA von welchen Umständen Kenntnis erlangt hat und zu welchen Zeitpunkten entsprechende Maßnahmen eingeleitet worden sind..

Betroffene sollten ihre Beteiligungen/Anlagen kündigen und die jeweiligen Gesellschaften unter Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern.

Auf alle Fälle sollten die Anleger ihre Ansprüche bei der „Anlegerentschädigung von WPDLU (Wertpapierdienstleistungsunternehmen) GmbH“ anmelden

Zudem müssen die Anleger dafür sorgen, dass Ihre Rechte im Insolvenzverfahren angemeldet werden und entsprechende Fristen etc. eingehalten werden.


Aufgrund der Komplexität der Angelegenheit und der grenzüberschreitenden Rechtsverfolgung, ist aus Sicht des BSZ® e.V. die Einschaltung eines Anwaltes ratsam.

Deutsche Anleger können vorliegend grundsätzlich auch vor deutschen Gerichten klagen. Insbesondere können sich die Anleger auf Art. 5 Abs.3 EuGVVO berufen.

Eine Anwendung deutschen Rechtes kann über Art. 40 bzw. Art. 29 ff. EGBGB begründet werden. Deutsche Urteile sind grundsätzlich auch in Österreich vollstreckbar.

Parallel werden die BSZ® Anlegerschutzanwälte abklären, ob ein Verfahren in Österreich empfehlenswert ist, und eine etwaige Zusammenarbeit mit österreichischen Anwälten überprüfen. Aufgrund der Kosten und des Aufwandes empfiehlt sich insoweit ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Anleger.

Soweit Sie sich der BSZ® Interessengemeinschaft AMIS anschließen wollen, stellen Sie bitte alle relevanten Unterlagen (Prospekte, Zeichnungsscheine, Beratungsbögen, etc.) einschließlich evtl. bestehender Rechtschutzversicherungen (RSV) zusammen und senden Sie diese bitte nach Aufforderung an die mit der Führung der Interessengemeinschaft beauftragte Kanzlei. Teilen Sie den Anwälten auch kurz schriftlich mit, wo und in welcher Weise Ihnen die Anlage angeboten wurde.
Soweit erforderlich übernehmen die Rechtsanwälte auch die Einholung einer Kostenübernahmeerklärung bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung.

Die Aufnahme in die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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