(openPR) Die Weigerung des Bundesgerichtshofs, Provisionen für die Platzierung von Zertifikaten als Kickbacks und damit als veröffentlichungspflichtig anzuerkennen (Az: XI ZR 367/11) muss Geschädigte aus Geschäften (Lehman)-Zertifikaten nicht schrecken. „Ansprüche auf Schadenersatz aus solchen Geschäften sind erfolg-versprechend nicht auf Provisionszahlungen aufzubauen, sondern auf grundsätzliche Erfolglosigkeit vieler solcher Zertifikat-Konstruktionen“, weiß Rechtsanwalt Joachim Schweiger von der Kanzlei DSKP.de.
Soweit ein Emittent z.B. den Erfolg eines Zins-Zertifikats aus dem Verlauf eines Aktienindex abzuleiten verspricht, so ist dies allein schon hoch problematisch in Bezug auf die Risikoklasse, in die das Zertifikat einzugruppieren ist. Soweit als Aktienindex obendrein noch ein solcher Index ausgewählt wird, der Dividenden nicht positiv, sondern negativ berücksichtigt, so können solche Zertifikate allenfalls zufällig den versprochenen Ertrag abwerfen; quasi als Ergebnis einer Kurswette.
Solche von vornherein unmöglichen Zertifikate sind jedoch reihenweise ausgegeben worden und reihenweise wertlos verfallen. Bezugspunkt war oft der EuroStoxx50-Index in der üblichen Version als Kursindex. Solche Kursindizes schlagen – anders als der übliche Dax-Index – nicht die Dividenden als Ertrag hinzu. Kursindizes werden regelmäßig negativ durch die sog. Dividendenabschläge beeinflusst.
Ganz krass sind sog. Alpha-Konstruktionen, soweit sich das Alpha, nämlich ein Zusatzertrag, aus der Differenz zwischen dem Verlauf eines Kursindex und eines Performance-Index ergeben soll. So war es bei den berüchtigten Apha-Express-Zertifikaten von Lehman Brothers, aber auch bei vielen anderen dieser angeblich immer positiv verlaufenden Zertifikate. Diese Papiere laufen nun – fünf Jahre nach der Ausgabe – mit hohen Verlusten für die Anleger aus, die so lange durchgehalten haben.
Die angeblichen zwischenzeitlichen Verkaufsmöglichkeiten an der „Börse“ sind tatsächlich nichts mehr als leere Werbeversprechen: Börsenhandel ist etwas ganz Anderes als der vorzeitige Rückverkauf an den Emittenten. Der muss keinen Kurs – und schon gar keinen fairen Kurs für solche Rückverkäufe anbieten.
Es gibt bei genauer Analyse der jeweiligen Bedingungen von Zertifikaten weitere grundsätzliche Unmöglichkeiten. Sie machen solche Geschäfte mit hoher Wahrscheinlichkeit von vornherein zu Verlustgeschäften für die Anleger. „In Schadenersatzprozessen kommt es darauf an, diese grundsätzlichen Unmöglichkeiten herauszustellen“, meint Anwalt Schweiger, der zahlreiche solcher Prozesse führt.
Düsseldorf, 18. Oktober 2012
Joachim Schweiger, Rechtsanwalt für Kapitalanlegerrecht










