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Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht

17.10.201211:57 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Rechtsanwaltskammer Koblenz. Am 25.10.2012 informieren Rechtsanwalt Felix Orlowski, Dr. Günther Matheis, Vorsitzender der Bezirksärztekammer Trier, und Rechtsanwalt Dr. Andreas Ammer beim Trierer Verbraucherrechtstag der Rechtsanwaltskammer Koblenz über die Rechte der Patienten in Arztpraxis und Krankenhaus. Weiterhin erhalten Patienten Einblicke, wie die Kommunikation zwischen Arzt und Patient verbessert werden kann und was Patienten bei Behandlungsfehlern tun können.



„Mein Arzt hat mich nicht über Nebenwirkungen oder Risiken der Behandlung informiert“, beklagen sich immer mehr Patienten bei Ulrike Altmann, Fachanwältin für Medizinrecht. Nach der allgemeinen Rechtsprechung hat der Arzt den Patienten nur „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken einer Behandlung aufzuklären (BGHZ 90, 103ff). Auch eine exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken ist nicht erforderlich. Ebenso muss der Arzt keine Auskunft über die Dauer der Operation geben, über die genaue Zusammensetzung des Operationsteams oder über die einzelnen Operationsschritte (OLG Hamm, Urteil 02.11.2005 – 3 U 49/05).

Eine Aufklärungspflicht über Behandlungsrisiken besteht im Allgemeinen nur dann, wenn in medizinischen Fachkreisen auf bestimmte mit einer Behandlung verbundene Gefahren hingewiesen wird (BGH, Beschluss 31.01.2006 – VI ZR 87/05).

Der Arzt kann auch gänzlich auf eine Aufklärung verzichten, etwa wenn ein bewusstloses Unfallopfer dringender ärztlicher Versorgung bedarf, bevor die Angehörigen oder das Vormundschaftsgericht greifbar sind (BGH, VersR 1991, 547 ).

Auch bei einem Zweiteingriff rund fünf Monate nach der ersten Operation ist keine erneute Aufklärung seitens der Ärzte nötig, wenn der Patient bereits beim Ersteingriff ordnungsgemäß über dessen Risiken informiert worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil 5.6.2003, I-8 U 48/02).

Was alternative Behandlungsmethoden betrifft, so entfällt eine Aufklärungspflicht, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die für den Patienten gleich belastend sind, gleichartige Risiken bergen und gleichwertige Erfolgschancen bieten. (BGH, Urteil 15.03.2005 – VI ZR 313/03; BGH, Urteil 13.06.2006 - VI ZR 323/04).

Eine schonungslose Aufklärung kann sogar einen Arztfehler darstellen, wenn sie beim Patienten „nicht unerhebliche körperliche oder psychische Schäden verursache“ (BGH, NJW 1981, 2002). Eine neuere Rechtsprechung gibt es zu diesem Thema nicht.

Die Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht sind in der Rechtsprechung, wenn überhaupt, nur mit großer Unschärfe zu erkennen und allenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen auszumachen.

Weitere Informationen zum Thema „Meine Rechte als Patient“ erhalten Sie auf dem Verbraucherrechtstag der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Bezirksärztekammer Trier am 25.10.2012, 17:30 Uhr im Kurfürstlichen Palais, Rokokosaal, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier. Um Anmeldung wird gebeten bei: Andrea Zaszczynski, Pressestelle Rechtsanwaltskammer Koblenz, Telefon: 040/41 32 700, E-Mail
Der Eintritt ist frei!

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