(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Ist die Erbenbenennung in einer maschinenschriftlichen Liste zum eigenhändigen Testament wirksam?
Die Eheleute Franz und Eva errichteten am 09.03.1993 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Ihr einziger Sohn Horst lebte in Lebensgemeinschaft mit Anna und ist vor zwei Jahren ohne Nachkommen verstorben. Weitere Kinder haben weder Franz noch Eva. Sie wollten daher bestimmte weitere Verwandte als Erben einsetzen und regelten dies in ihrem Testament mit folgender Formulierung: "Im Falle unseres gemeinsamen Todes durch Unfall oder sonstige Ereignisse und im Falle des Todes des allein Zurückgebliebenen erben unseren gesamten Nachlass die in beigefügter Liste aufgeführten lebenden Verwandten." Die Liste ist mit Maschinenschrift erstellt, mit den Worten "Anlage zum Testament vom 09.03.1993" überschrieben und endet mit den Worten "gezeichnet Franz und Eva (Nachname)".
In der Liste sind 12 Personen mit ihren Namen, Geburtsdatum und Anschriften aufgeführt. Unter Ziffer 1. der Liste ist Gerd genannt, der einzige Sohn der verstorbenen Schwester von Eva. Anna, die Lebensgefährtin des verstorbenen Sohnes Horst, ist unter Ziff. 10 aufgeführt. Die übrigen aufgelisteten Personen sind Neffen, Nichten bzw. Großneffen und Großnichten aus der Linie von Franz.
Franz starb vor Eva. Bei ihrem Tod hinterließ Eva eine handschriftliche letztwillige Verfügung vom 25.11.1999, mit der sie bestimmte, dass Gerd und seine Ehefrau sowie Anna das am 09.03.1993 gemeinsam mit Franz erstellte Testament vollstrecken und ihren Haushalt auflösen sollen.
Gerd beantragt jedoch die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Eva's Alleinerben ausweisen soll. Er ist Eva's alleiniger gesetzlicher Erbe. Seiner Ansicht nach ist die willkürliche Erbfolge nicht eingetreten, da das Testament vom 09.03.1993 unwirksam sei, weil die maschinenschriftliche Anlage zu diesem Testament nicht der handschriftlichen Form genüge, aber erst durch diese Anlage die Bestimmung der Erbfolge erfolge.
Anna ist sich nicht sicher, ob sie testamentarische Miterbin geworden ist, oder ob ihre Erbeinsetzung unwirksam ist, weil die Anlage zum Testament vom 09.03.1993 nicht handgeschrieben ist und berät sich mit ihrem Patenonkel Rudi.
Rudi fand heraus, dass das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 01.10.2002 in einem ähnlichen Fall zu entscheiden hatte. Haben die Ehegatten in einem privatschriftlichen Testament als Schlusserben "die in beigefügter Liste aufgeführten Verwandten" eingesetzt, so kann laut OLG bei der Auslegeng im Hinblick darauf, welche Personen mit dem gewählten Ausdruck bedacht sein sollen, eine dem Testament beigefügte Liste verwendet werden, auch wenn diese Liste nicht der Testamentsform entspricht.
Gemäß § 2247 I BGB muss das "privatschriftliche" Testament in seinem gesamten Wortlaut vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Handelt es sich um ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament unter Ehegatten, so ist es gemäß § 2267 S.1 BGB ausreichend, wenn einer der Ehegatten das Testament in der in § 2247 I BGB vorgesehen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet.
Allgemein anerkannt ist, dass der Erblasser bei Errichtung eines eigenhändigen Testaments hinsichtlich dessen Inhalts auf ein mit Schreibmaschine geschriebenes und zudem nicht unterschriebenes Schriftstück Bezug nehmen kann. Eine solche Bezugnahme ist jedoch nur zur Erläuterung, keinesfalls aber zur inhaltlichen Bestimmung der letztwilligen Verfügung zulässig.
Anna und Rudi sind überzeugt, dass das Nachlassgericht bei der Auslegung des von Franz und Eva errichteten Testaments nach diesen Grundsätzen zu dem Ergebnis kommen werden, dass Gerd's Erbscheinsantrag zurückgewiesen werden wird.
Anna ist noch jung und alleinstehend. Sie hat einen täglichen Arbeitsweg von 60 Kilometern mit dem Pkw auf stark befahrenen Straßen zurückzulegen. Schwere Unfälle können heutzutage nicht völlig ausgeschlossen werden. Sie will nichts dem Zufall überlassen und beabsichtigt alsbald ein Testament zu errichten. Sie will sich zuvor umfassend beraten lassen. Eines weiss sie jedoch jetzt schon: Eine maschinengeschriebene Anlage zu ihrem Testamnet wird sie keines falls erstellen. Soviel Zeit will sie sich nehmen, um alles Notwendige formgerecht in dem eigenhändigen Testament niederzulegen.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Mobil: 0172 82 68 994
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Büro: 99947 Bad Langensalza, Wiebeckplatz 03
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