(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Besteht ein hälftiger Zahlungsanspruch eines Ehegatten am Sparguthaben des anderen Ehegatten?
Helga und Holger Hecht führten lange Jahre eine harmonische Ehe. Doch das änderte sich seit beide Rentner geworden sind. Sogar einen Selbstmordversuch hatte Holger unternommen. Im Anschluss an seine Krankenhausentlassung zog Holger zu dem gemeinsamen Sohn. Kurze Zeit danach widerrief Helga Holgers Verfügungsberechtigung über ihr Girokonto und so begann der Streit ums liebe Geld. Nie zuvor gab es wegen Geld Streit zwischen Holger und seiner Frau. Holger hatte nie ein eigenes Girokonto oder Sparbuch. Zu Beginn der Ehe vor fast 50 Jahren, übergab er seine Lohntüte Helga, später wurden sein Lohn als Maschinenschlosser und seine Renteneinkünfte auf Helgas Girokonto überwiesen. Obwohl Holger über Helgas Konto verfügungsberechtigt war, verfügte er tatsächlich nicht über ihr Konto, sondern überließ Helga die Regelung der gesamten finanziellen Verhältnisse. Helga war nur die ersten beiden Jahre der Ehe halbtags erwerbstätig und bezieht seit 1991 eine geringe Rente. Helga bestritt von den eingehenden Geldern die Haushaltskosten und die weiteren Ausgaben der Lebensführung. Die verbleibenden Beträge zahlte sie auf verschiedene Sparkonten ein, die auf ihren Namen angelegt worden waren. Nach dem Zerwürfnis zwischen den Eheleuten verlangte Holger von Helga Auskunft über die Höhe der Spareinlagen und die Hälfte des Sparguthabens. Nur widerwillig und erst nach Klageandrohung erteilte Helga Auskunft über die Guthaben ihrer Konten. Holger war selbst über die Höhe des Sparguthabens von fast 160.000,00 EUR erstaunt und verlangte von Helga, dass diese ihm die Hälfte auszahle, denn das Sparguthaben wurde allein aus ihrer beider Einkünften und Rentenbezügen gebildet bzw. überwiegend aus Holgers Einkünften. Zu Beginn ihrer Ehe besaßen sie keinerlei Vermögen. Anderes Vermögen als dieses Sparguthaben besitzen die Eheleute Hecht nicht.
Holger erhob schließlich Klage, nachdem Helga unter Berufung auf ihre alleinige Kontoinhaberschaft den Zahlungsanspruch unmißverständlich abgelehnt hatte. Vor dem Landgericht bekam Holger Recht, doch nach Helgas Berufung sahen es die Richter des Oberlandesgerichts anders.
Holgers früherer Arbeitskollege Rudi fand heraus, dass der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren durch Urteil vom 11.09.2002 zugunsten des den Ausgleich fordernden Ehemannes entschieden hatte. Laut BGH entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass der Ehemann die aus seinen Einkünften stammenden Beträge im vollen Umfang, und zwar Monat für Monat des langjährigen Zusammenlebens, der Ehefrau zuwenden wollte, mit der Folge, dass ihm selbst keinerlei Mittel verblieben. Wenn Eheleute in beschriebener Form sparen, ohne insgesamt einen konkreten Zweck zu verfolgen, so dient ihr Verhalten der Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erkrankung oder auch um Nachkommen zu bedenken, so dass die Gelder letztlich beiden zugute kommen. Deshalb gehört dem Ehemann die Hälfte der Guthaben auf den Konten der Ehefrau.
Holger wird sich im zweiten Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht auf dieses neue höchstrichterliche Urteil berufen, denn in seinem Fall ist der Sachverhalt fast identisch.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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