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Kein Auszahlungsanspruch bei gelochten Sparbüchern

02.10.202008:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kein Auszahlungsanspruch bei gelochten Sparbüchern
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. von JURA.CC - Schwerpunktkanzlei für Kündigungsschutzrech
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(openPR) Das Amtsgericht Frankfurt hat am 23.12.2019 zum Aktenzeichen 29 C 4021-19 (46) entschieden, dass ein gelochtes Sparbuch die Vermutung begründet, dass es bereits wegen Auszahlung des Sparbetrages entwertet wurde und ein diesbezüglicher Zahlungsanspruch gegen die Bank nicht mehr besteht.

Aus der Pressemitteilung des AG Frankfurt Nr. 14/2020 vom 30.09.2020 ergibt sich:

Im zugrundeliegenden Verfahren eröffnete die Klägerin im Jahr 2002 bei der beklagten Privatbank zwei Sparbücher. Im Dezember 2008 besuchte sie sodann eine Bankfiliale der Beklagten, woraufhin ihr 775,32 Euro auf eines der beiden Sparbücher als "Gutschrift" übertragen wurden. Die Klägerin legte vor Eröffnung des Rechtsstreits das andere der beiden Sparbücher in einem gelochten Zustand bei der Bank vor und begehrte Auszahlung des Sparbuchbetrages i.H.v. 876,20 Euro. Die Beklagte verweigerte dies jedoch mit der Begründung, dass das gelochte Sparbuch bereits am 10.12.2008 aufgelöst und ausgezahlt worden sei. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Auszahlung des angeblichen Sparbetrages und Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.

Das AG Frankfurt hat die Klage abgewiesen.

Nach Überzeugung des Amtsgerichts ist das vorgelegte, gelochte Sparbuch am 10.12.2008 aufgelöst und der entsprechende Auszahlungsanspruch der Klägerin bereits am gleichen Tag durch Übertragung des Guthabens auf das zweite Sparbuch vollständig erfüllt worden. Hierfür sprächen mehrere objektive Anknüpfungstatsachen. Zum einen entspräche der krumme Auszahlungsbetrag dem damaligen Sparguthaben (750 Euro) addiert um die Zinsbeträge, die der Klägerin bis dahin zugestanden hätten. Zudem sei der zuerkannte Betrag als "Gutschrift" und nicht etwa "Einzahlung" im Verwendungszweck beschrieben worden. Des Weiteren sei es gängige Praxis, dass entwertete Sparbücher gelocht würden. Es sei zu unterstellen, dass die Klägerin (der das Sparbuch aufgrund ihres Alters noch als übliches Sparmedium bekannt sei) im Rahmen ihrer Allgemeinbildung wisse, dass ein gelochtes Sparbuch keine Gültigkeit mehr habe. Ihr Einwand, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können, sei deshalb als nicht glaubhaft zu beurteilen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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