(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Ist ein DDR-Testament noch gültig und bestehen Pflichtteilsansprüche eines enterbten Kindes?
Volker und Martha aus Erfurt waren seit Jahren mit Rudi befreundet. Bei einem tragischen Autounfall ist Marthas Ehemann Volker kürzlich tödlich verunglückt. In Ihrem gemeinschaftlichen notariellen Testament vom 15.08.1978 (sogn. Berliner Testament) hatten die Eheleute folgendes bestimmt:
1.) Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein, so dass der Überlebende von uns den zuerst Verstorbenen allein und unbegrenzt beerbt. 2.) Erben des Überlebenden von uns sollen unsere Kinder Ute und Thea zu gleichen Anteilen und gleichen Rechten sein. Ersatzerben sollen jeweils deren eheliche Kinder sein.
3.) Unsere Erben sind verpflichtet, unser Grab zu pflegen und ortsüblich zu schmücken. 4.) Der Überlebende von uns ist ermächtigt, vom gemeinschaftlichen Testament abweichende Verfügungen zu treffen. usw."
Das dritte Kind der Eheleute, ihr Sohn Sascha, wurde im Testament nicht bedacht.
Martha bestritt Pflichtteilsansprüche des Sohnes wegen Erbunwürdigkeit. Sascha hatte sich in der Vergangenheit vom Vater 10.000,00 M geborgt und die Rückzahlung des Darlehens an den Vater mit der Behauptung verweigerte, dass er sich vom Vater niemals 10.000,00 M geborgt hätte. Deswegen sei im Jahr 1976 ein Rechtsstreit zwischen Vater und Sohn vor Gericht ausgetragen worden. Sascha sei damals vom Gericht zur Rückzahlung des Darlehens an den Vater verurteilt worden, was durch die Gerichtsakte beweisbar ist. Sascha sei deshalb erbunwürdig und die Eheleute hätten daher im gemeinschaftlichen Testament von 1978 nur die beiden Töchter als Erben zu je 1/2 nach dem zuletzt Versterbenden eingesetzt.
Sascha drohte seine Pflichtteilsansprüche notfalls gerichtlich durchzusetzen. Daher bat Martha ihren Freund Rudi um seine Meinung zur Gültigkeit von DDR-Testamenten, zur Erbunwürdigkeit und zum Pflichtteilsanspruch ihres enterbten Sohnes.
Rudi fand heraus, dass das DDR-Testament aus dem Jahre 1978 nach wie vor gültig ist, dass Sascha nicht erbunwürdig ist, und dass ihm Pflichtteilsansprüche zustehen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR am 03. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern in Kraft getreten. Hierbei sind allerdings Übergangsbestimmungen zu beachten. Wenn der Erblasser vor dem 3. Oktober 1990 starb und seinen letzten Wohnsitz in der ehemaligen DDR hatte, bleibt für die erbrechtlichen Verhältnisse das bisherige (DDR-) Recht maßgebend. Dieser Grundsatz umfaßt alles, was mit dem Anfall und dem Erwerb einer Erbschaft im Zusammenhang steht, z.B. die gesetzliche Erbfolge, das Pflichtteilsrecht, die Miterbengemeinschaft und ihre Auseinandersetzung, die Erbenhaftung für Nachlaßschulden, die Gültigkeit und Auslegung von Testamenten.
Wenn der Erblasser nach dem 3. Oktober 1990 gestorben ist, ist grundsätzlich das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den gesamten Erbfall anzuwenden. Nur die Wirksamkeit der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 ist weiter nach bisherigem DDR - Recht zu beurteilen. Nach bisherigem Recht beurteilt sich auch die Frage, inwieweit ein Erblasser durch ein gemeinschaftliches Testament gebunden bleibt, das er vor dem 3. Oktober 1990 mit seinem Ehegatten errichtet hat.
Folglich ist Martha durch das wirksame Testament Alleinerbin geworden und Sacha stehen grundsätzlich Pflichtteilsansprüche zu, die nur bei seiner Erbunwürdigkeit entfallen würden.
Doch führt Saschas Verfehlung gegen den Vater tatsächlich zur Erbunwürdigkeit, mit der Folge, dass dadurch auch seine Pflichtteilsansprüche enfallen?
In § 2339 BGB sind die Erbunwürdigkeitsgründe geregelt. Erbunwürdig ist danach wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben; wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben; wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben und wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat.
Martha sieht ein, dass Saschas Fehlverhalten gegenüber dem Vater keinen solchen Erbunwürdigkeitsgrund darstellt. Sascha besitzt folglich Pflichtteilsansprüche und kann diese berechtigt durchsetzen.
Doch was ist ein Pflichtteilsanspruch, möchte Martha nun genau wissen.
Grundsätzlich kann man über seinen gesamten Nachlaß frei verfügen. Das Gesetz sorgt aber dafür, dass bestimmte Personen, die an sich zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, nicht völlig leer ausgehen, wenn sie in einem Testament übergangen werden. Dies sind die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblasser. Sie erhalten als Pflichtteil einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch steht aber nur denjenigen von den genannten Personen zu, die ohne die Errichtung eines Testaments als gesetzliche Erben zur Erbfolge berufen gewesen wären.
Martha weiss nun, dass Sascha ein Anspruch auf das geerbte Wohngrundstück oder einen Teil des Wohngrundstückes nicht zusteht, sondern nur ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe seines Pflichtteils. Martha bezieht monatlich nur 670,00 EUR Rente und da keinerlei Ersparnisse vorhanden sind, müsste sie das Haus verkaufen, falls der Sohn vor Gericht Recht bekäme und sie Sascha einen Pflichtstteilsbetrag in noch unbekannter Höhe auszahlen müsste.
Auf den Eintritt der Verjährung kann Martha auch nicht hoffen. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren seit Kenntnis des Berechtigten vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigten Verfügung (§ 2332 BGB). Nach Eintritt der Verjährung kann der Pflichtteilsanspruch von Sascha nicht mehr erfolgreich eingeklagt werden. Da Sascha jedoch mit unverzüglicher Klageerhebung gedroht hat, wäre die Verjährung mit Klageerhebung gehemmt und Martha würde wohl vom Gericht zur Auskunfsterteilung und zur Zahlung des Pflichtteils an Sascha verurteilt werden.
Rudi riet Martha daher sich mit Sascha, Ute und Thea zusammenzusetzen, um mit allen Beteiligten eine annehmbare Vereinbarung zu treffen. Dies scheint durchaus möglich zu sein, da man noch miteinander spricht und vielleicht kann auch der Familienfrieden wieder hergestellt werden.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Mobil: 0172 82 68 994
E-Mail:
http://www.xing.com/profile/Bernhard_LUDWIG8
Büro: 99947 Bad Langensalza, Wiebeckplatz 03
Zweitbüro: 99867 Gotha, Südstraße 69
www.rudi-ratlos-fragt.de












