(openPR) Kommunale Arbeitgeber kritisieren das aufwändige und kostspielige Genehmigungsverfahren, dem nun auch öffentliche Arbeitgeber unterliegen
Frankfurt am Main. Die kommunalen Arbeitgeber wehren sich gegen das verschärfte Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG): „Das Gesetz belastet mit seinem deutlich ausgeweiteten Antrags- und Erlaubnisverfahren zur Arbeitnehmerüberlassung tarifgebundene öffentliche Arbeitgeber erheblich, ohne dass hierfür eine sachliche Begründung erkennbar ist“, heißt es in einem aktuellen Schreiben der VKA an die Fraktionsvorsitzenden im Deutschen Bundestag.
„Das AÜG-Verfahren bedeutet ein erhebliches bürokratisches Hemmnis für die kommunalen Arbeitgeber. Die kommunale Zusammenarbeit, die von allen Seiten gefordert und im Hinblick auf die demografische Entwicklung noch in viel stärkerem Maße notwendig wird, wird erschwert“, so VKA-Hauptgeschäftsführer Manfred Hoffmann. „Wir sprechen uns deshalb nachdrücklich dafür aus, öffentliche Arbeitgeber von der Antrags- und Erlaubnispflichtigkeit der Arbeitnehmerüberlassung auszunehmen.“
Abgesehen vom Bürokratieaufwand fallen im Zuge des Antrags- und Erlaubnisverfahrens erhebliche Kosten an: Auch wenn es sich nur um einen einzelnen oder wenige Leiharbeitnehmer handelt, sind Gebühren für eine dreimal einjährige Erlaubnis und anschließender unbefristeter Erlaubnis von insgesamt 4.250 Euro fällig.
„Die ursprüngliche Absicht des Gesetzes mit dem Titel ‚Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung‘ wird bei kommunalen tarifgebundenen Arbeitgebern gar nicht tangiert, da das öffentliche Tarifrecht hier sicher zur Anwendung kommt“, erläutert Hoffmann. „Im Zuge des Erlaubnisverfahrens wird außerdem die ‚Zuverlässigkeit des Entleihers‘ geprüft, die bei öffentlichen Arbeitgebern von vornherein als gegeben zu unterstellen ist.“
VKA und kommunale Spitzenverbände haben sich seit letztem Jahr um Änderungen am AÜG beim zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales bemüht. Dieses teilte im Juli 2012 nach mehreren Gesprächen mit, dass keine Möglichkeiten einer Ausnahme für öffentliche Arbeitgeber gesehen werden.
Erläuterungen:
Die AÜG-Änderungen vom 28. April 2011…
… beziehen nun auch öffentliche Arbeitgeber in das Antrags- und Erlaubsnisverfahren mit ein, wenn sich diese gegenseitig mit Personal unterstützen und es sich dabei nicht um hoheitliche Tätigkeiten im klassischen Sinne handelt.
Mit dem „Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28. April 2011“ wird die EU-Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit in nationales Recht umgesetzt.
Die EU-Leiharbeitsrichtlinie zwingt nicht zu dem im deutschen AÜG verankerten Antrags- und Erlaubnisverfahren.
… haben zur Erlaubnispflichtigkeit (Bürokratieaufwand und Kosten) u.a. in folgenden Beispielen geführt:
- Ein bei einer tarifgebundenen Gemeinde angestellter Schulhausmeister betreut gegen Personalkostenerstattung eine in der Trägerschaft des Landkreises stehende Schule mit.
- Ortsgemeinden, die jede für sich nur wenige Beschäftigte haben, bilden einen gemeinsamen Bauhof.
- In kommunaler Hand befindliche Gesellschaften (z.B. Kultur- und Kur-GmbH) arbeiten untereinander personell zusammen.
- Zum Zwecke der Weiterbildung, der Abdeckung von Vakanzen oder zum Erhalt der erforderlichen ärztlichen Versorgung werden Ärzten von einem Krankenhaus einem anderen Krankenhaus überlassen.







