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Versicherungen müssen kräftig nachzahlen

(openPR) Die Verbraucherzentrale Hamburg bekam als Verbandsklägerin vor dem Bundesgerichtshof in einem Verfahren gegen einen deutschen Versicherer Recht.

Einzelne Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen sind unwirksam!

Da das Urteil ( IV ZR 201/10) über den Einzelfall hinaus allgemein Rechtsgültigkeit hat, dürften tausende Versicherungsverhältnisse betroffen sein.



Oftmals werden private Lebens- oder Rentenversicherungen vorzeitig gekündigt. Die vorzeitige Kündigung führt dazu, dass der Kunde in vielen Fällen kaum etwas von seinem bis dahin eingezahlten Geld zurückerhält. Grund hierfür sind hohe Abschlusskosten und nachteilige Verrechnungen. Der Versicherungsnehmer zahlt nämlich zunächst mit seinen Prämien die Provisionen für die Vertreter, bevor sie überhaupt mit dem Sparen beginnen. Wird der Vertrag dann vorzeitig gekündigt, erhält der Kunde nur einen sehr geringen oder manchmal auch gar keinen Rückkaufswert.

Der Bundesgerichtshof hat nun die von Versicherungsunternehmen verwendeten Klauseln betreffend Rückkaufswerte, Stornoabzug und Verrechnung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung) für unwirksam erklärt. Das bedeutet, dass viele Kunden einen Nachschlag verlangen können. Die Versicherungsbedingungen, nach denen die Abschlusskosten zunächst mit den Beiträgen verrechnet werden, sind unwirksam. Sie benachteiligen den Versicherungsnehmer unangemessen. Die von den Versicherungsunternehmen praktizierte Zillmerung (also die Verrechnung von Abschlusskosten mit Beiträgen) führt dazu, dass der Kunde, der seinen Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigt, nur einen sehr geringen oder gar keinen Rückkaufswert erhält. Die Verwendung solcher Klauseln ist jedoch nicht rechtens, so der BGH. Die Klauseln verstoßen gegen das Transparenzgebot.

Es wurden zudem auch Klauseln in Versicherungsverträgen für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswerte einerseits und andererseits dem oft willkürlich erscheinenden „Stornoabzug“ differenzieren. Auch stellt der BGH klar, dass ein etwaiger Stornoabzug für vorzeitig gekündigte Versicherungsverträge angemessen sein muss.

Wir, die Rechtsanwälte Vogelskamp, Benn, Nettekoven arbeiten eng mit der Verbraucherzentrale Hamburg, dort Frau Edda Castello, als deren Verweisanwälte im Versicherungsrecht zusammen. Im Einzellfall stimmen wir unsere Maßnahmen mit der Verbraucherzentrale Hamburg ab.

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