(openPR) Am 01. August 2002 trat die Ergänzung von Artikel 20a des Grundgesetzes in Kraft. Mit den drei Wörtern „und die Tiere“ wurde der Schutz der Tiere zum Staatsziel erhoben und mit dem Naturschutz auf eine Stufe gestellt. Das Fazit der Tierschützer ist vernichtend, weil sich nach ihrer Einschätzung in der Praxis fast nichts geändert habe. Der Staat soll nämlich seinem Auftrag lediglich „nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“ nachkommen. Dazu hätte die Legislative die Gesetzeslage zugunsten der Tiere verbessern müssen. Die Exekutive sowie die Staatsanwaltschaften und die Richterschaft hätten sich schon zuvor gegenüber Tierquälern als sehr nachsichtig erwiesen und auch durch die Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz nicht neu motivieren lassen. Die zahlreichen Vollzugsdefizite im Tierschutz belegen nach Ansicht der Tierschutzorganisationen, dass Fortschritte offensichtlich nur möglich seien, wenn Tierschutzverbände ebenso wie die Naturschutzverbände das Klagerecht erhalten.
„Schon vor 2002 wäre es auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes möglich gewesen, Qualzuchten nach § 11b (TierSchG) zu verbieten, doch war es einfacher, dem politischen Druck der jeweiligen Lobbyverbände nachzugeben, als gegen tierquälerische Zuchtziele vorzugehen oder die negativen Auswirkungen auf die Tiere durch Gerichte gutachterlich feststellen zu lassen“, moniert der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft für artgerechte Nutztierhaltung, Eckard Wendt. Stattdessen sei millionenfaches Leiden von Heim- und Nutztieren billigend in Kauf genommen worden. So stehe zweifellos fest, dass Hunde und Katzen, die auf Nasenlosigkeit gezüchtet werden(z.B. Pekinese), erheblich leiden. Bei den landwirtschaftlich genutzten Tieren habe die Selektion auf große Brustmuskeln bei Puten und Masthühnern typische pathologische Veränderungen des juvenilen Skeletts zur Folge, aufgrund derer die Tiere schließlich kaum noch stehen können. Die angezüchtete „Fresslust“ (fehlendes Sättigungsgefühl), überfordere durch die auf Hochtouren ablaufenden Stoffwechselvorgänge permanent die noch auf ursprünglichem Entwicklungsniveau stehenden inneren Organe, insbesondere das Herz-Kreislauf-System. Auch die Thermoregulationsfähigkeit sei besonders gegen Ende der Mast und schon bei leicht erhöhter Raumtemperatur schnell überfordert. Bezüglich des Betäubungsgebots (§5 TierSchG) und des Amputationsverbots (§6) hätte eingegriffen werden können, statt besonders zu begründende Ausnahmefälle als Regelmaßnahmen durchgehen zu lassen wie das betäubungslose Schnabelkürzen, Enthornen und Kupieren von Schwänzen.
Nicht eingreifen können die Veterinärämter, in den Fällen, in denen der Gesetzgeber wie im Falle der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutzV) entgegen §2 TierSchG als Mindeststandard keine verhaltensgerechte Unterbringung vorschreibt, wie es bei der tierfeindlichen Fixierung der Sauen in Kastenständen und in den sogenannten Ferkelschutzkörben der Fall ist. Auch erlaubt der Gesetzgeber die Haltung von Paarhufern auf Betonböden, obwohl sie von Natur aus für weiche Böden eingerichtet sind.
Die Organe der Rechtsprechung sollten das Staatsziel Tierschutz endlich zur Kenntnis nehmen und nicht mehr Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen oder gegen Zahlung vergleichsweise geringfügiger Geldstrafen wie im Fall des millionenfachen Kürzens von Schnäbeln und Kämmen in der Hühnerzucht bei der Firma Lohmann in Cuxhaven abzuhaken.
„Wenn Bundesministerin Ilse Aigner den Tierschützern wie anlässlich des 10. Jahrestages der Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz in argumentativer Gleichschaltung mit dem Bauernverband und der Lobby der Tierindustrie vorwirft, sie wollten eine Nutztierhaltung wie vor 50 Jahren, gibt sie zu, dass sie sich bislang noch nicht mit deren Forderungen vertraut gemacht hat,“ bedauert Eckard Wendt. Es sei ihr deshalb dringend angeraten, in Zukunft nicht nur den Dialog mit den Tiernutzerorganisationen, sondern in gleicher Weise mit Tierschutzfachverbänden zu pflegen, statt derartigen Unfug zu kolportieren!





