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Badeunfälle: Wer haftet für Schäden und Schmerzen?

23.07.201211:58 UhrFreizeit, Buntes, Vermischtes

(openPR) Im Sommer suchen Kinder und Erwachsene ihre Abkühlung im Schwimmbad. Nicht selten kommt es bei allem Wasserspaß auch zu Badeunfällen. Es stellt sich dann schnell die Frage, wer haftet für den Unfall und seine Folgen? Die Redaktion des Online-Portals fachanwaltsuche.de hat einige interessante Gerichtsentscheidungen für Sie zusammengestellt:



Das Oberlandesgericht Koblenz hat in mehreren Zivilverfahren, in denen es jeweils um Ansprüche einer Besucherin gegen den Schwimmbadbetreiber wegen eines Unfalls auf einer Wasserrutsche ging, Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verneint. Im ersten Fall kam es im Schwimmbad zu einem Unfall an der Wasserrutsche, weil ein Badegast in das Ende einer röhrenartigen Wasserrutsche hineinklettert und mit einem – die Wasserrutsche von oben her kommenden – anderen Badegast zusammengestoßen war. Nach Ansicht des Gerichts ist der Schwimmbadbetreiber nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz für den geschädigten Badegast verpflichtet. Schwimmbadbetreiber müssen Besucher nur vor solchen Gefahren schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden kann. Ein Pflichtverletzung des Schwimmbadbetreibers sei hier nicht zu erkennen entschied das Oberlandesgericht Koblenz ( AZ 1 W 200/10).

Im zweiten Fall stieß eine Frau nachdem sie die Rutsche benutzt hatte und aus dem Auslaufbecken aufgetaucht war, mit einem anderen Badegast zusammen. Dieser war nach der Klägerin in die Wasserrutsche eingestiegen und hatte die Rutsche unter Verstoß gegen die Baderegeln mit dem Kopf voran benutzt. Auch hier wies das Oberlandesgericht Koblenz ( AZ 8 U 810/09) die Klage der verletzten Schwimmbadbesucherin ab. Zwar sei der Betreiber einer Wasserrutsche verpflichtet, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, denen diese bei der Nutzung der Einrichtung ausgesetzt sein könnten. Es bedürfe jedoch nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zumutbar seien. Die Rutsche weise von ihrer Konstruktion her keine besondere Gefährlichkeit auf. Insbesondere sei sie nahezu vollumfänglich einsehbar, so dass zum Einstieg bereite Personen ohne Probleme beurteilen könnten, wie weit die zuvor eingestiegene Person bereits gerutscht sei und in welcher Geschwindigkeit sie dies getan habe. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht durch Aufstellung von Hinweisschildern sowohl am Aufgang der Rutsche als auch an deren unmittelbarem Einstieg in ausreichendem Maße nachgekommen. Eine intensivere Überwachung des Rutscheneingangs (Ampel, eigener Bademeister nur für die Rutsche, Videokamera) übersteige die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht. Die Einrichtung einer Ampelanlage sei nur bei besonderer Gefährlichkeit oder Uneinsehbarkeit der Rutsche erforderlich. Der Unfall sei deshalb geschehen, weil der Unfallverursacher die klaren und unmissverständlichen Benutzungsregeln der Beklagten nicht eingehalten habe. Durch ein klares Fehlverhalten eines Dritten unter bewusster Missachtung dieser Vorgaben habe sich ein Risiko verwirklicht, für welches die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 95/03) wies die Schadensersatzklage gegen einen Schwimmbadbetreiber im Fall eines Kindes, dass in einer Röhrenrutsche mehrere Schneidezähne verloren hatte, ab. Das Kind war mit einer vor ihm rutschenden Person zusammengestoßen, obwohl die Rutsche ordnungsgemäß mit einer Ampel gesichert war. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dürfen die Anforderungen an die Aufsichtspflicht gegenüber einem Schwimmbadbetreiber nicht überspannt werden: Die Badegäste hätten Anspruch auf eine funktionierende Badeaufsicht, jedoch nicht auf eine lückenlose Rundum-Kontrolle.

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