Verschlucken beim Eisschlecken ist kein Arbeitsunfall
(openPR) Wer sich beim Eisschlecken auf dem Arbeitsweg verschluckt, hat keinen Arbeitsunfall. Deshalb bestehen auch keine Ansprüche auf Behandlung oder Schmerzensgeld gegenüber der Unfallversicherung. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Berlin hervor.
Der Fall ist etwas makaber: Ein damals 49-jähriger Mann verschluckte sich auf der Heimfahrt von der Arbeit an einem hartgefrorenen Brocken derart, dass er mit Schmerzen ins Krankenhaus gebracht werden musste. Dort wurde wenig später ein Herzinfarkt festgestellt. Die Berufsgenossenschaft lehnte das Anerkennen eines Arbeitsunfalls ab.
Auch der Vorsitzende der 98. Kammer des Sozialgerichts Berlin folgte der Auffassung der Beklagten und wies die im März 2010 mit Unterstützung eines Rechtsanwalts erhobene Klage durch Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2011 ab (also im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung). Es liege kein Arbeitsunfall vor, denn das Eisessen sei nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen.
Die Begründung: Arbeitsunfälle seien Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Dazu reiche aber die zeitliche und räumliche Verbindung nicht aus. Vielmehr müsse es auch einen „sachlichen“ Zusammenhang geben: Sprich die Handlung muss mit der Arbeitstätigkeit zusammenhängen. Das ist beim Essen von Speiseeis nicht der Fall. Eis würde zum Genuss verzehrt und nicht um die Arbeitskraft wiederzuerlangen. Zudem habe sich der Kläger bereits auf dem Nachhauseweg befunden.
Quelle Redaktion fachanwaltsuche.de, Sozialgericht Berlin (S 98 U 178/10)
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