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Solarstrom bleibt weiterhin steuerlich interessant

(openPR) Juni 2012 - Photovoltaikanlagen können trotz der aktuellen politischen Entscheidungsprozesse, in denen es um eine deutliche Absenkung der Einspeisevergütung geht, eine gute Option sein. Bescheren sie ihrem Betreiber doch neben einem guten Gewissen auch die gesicherte Abnahme und Vergütung des erzeugten Stroms und gegebenenfalls eine unabhängige persönliche Energieversorgung. Für den Betreiber interessant sind außerdem die steuerlichen Vorteile, die weiterhin unverändert unter bestimmten Bedingungen in Anspruch genommen werden können.



Abschreibungsmöglichkeiten
Grundsätzlich können die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage über die übliche Nutzungsdauer der Anlage – dabei geht die Finanzverwaltung von 20 Jahren aus – abgeschrieben werden. In aller Regel kommt hierbei die lineare Abschreibung zur Anwendung, die fünf Prozent jährlich beträgt. Für Anlagen, die in den Jahren 2009 oder 2010 angeschafft wurden, kann auch die degressive Abschreibung mit maximal 12,5 Prozent genutzt werden. Hinzu kommt, dass private Stromproduzenten im Jahr der Anschaffung zusätzlich eine Sonderabschreibung von 20 Prozent der Anschaffungskosten geltend machen können, die aber auch auf die ersten fünf Jahre nach Anschaffung verteilt werden kann. Außerdem besteht die Möglichkeit, bis zu drei Jahren vor Anschaffung der Anlage einen so genannten Investitionsabzugsbetrag von maximal 40 Prozent der Anschaffungskosten steuermindernd in Ansatz zu bringen.

Der Stromproduzent als Unternehmer
Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer, wenn sie eine Photovoltaikanlage auf ihrem Privathaus errichten und den dort erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Die Einspeisevergütungen, die sie aktuell dafür erhalten, sind für 20 Jahre festgelegt. Für jede spätere Neuanlage aber werden diese kontinuierlich, in Abhängigkeit vom eingespeisten Volumen, abgesenkt. Geschah das früher im Halbjahres-Rhythmus, so sind jetzt kürzere Intervalle im Gespräch. Je später man sich also für den Bau einer Photovoltaikanlage entscheidet, desto geringer sind die Abnahmeentgelte. Unabhängig davon hat der Solarstrom-Unternehmer einige steuerliche Regeln zu beachten, so dass vor dem Kauf einer Anlage der Gang zum Steuerberater zu empfehlen ist.

Einkommensteuer
Einerseits sind die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz einkommensteuerpflichtig. Andererseits können die Ausgaben, die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage entstehen, als Betriebsausgaben abgezogen werden Dazu zählen u. a. die laufenden Betriebskosten einer Anlage, die Kosten für Wartung, Reparatur, Finanzierung und Versicherung sowie die Stromzählermiete und die Anschaffung der Solaranlage. Einnahmen und Ausgaben sind folglich vom privaten Betreiber in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.

Umsatzsteuer
Die meisten privaten Betreiber von Photovoltaikanlagen dürften zu den Kleinunternehmern gehören. Bei Kleinunternehmern wird keine Umsatzsteuer erhoben. Dies gilt, wenn der Vorjahresumsatz 17.500 Euro und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt. Ein Vorteil der Kleinunternehmerregelung besteht darin, dass der Photovoltaikanlagenbetreiber sich nicht mit den zum Teil aufwendigen Formalien der Umsatzsteuer beschäftigen muss. Aber andererseits entgeht dem Kleinunternehmer der Abzug sämtlicher Vorsteuerbeträge (z.B. für die Anschaffung der Photovoltaikanlage). Somit könnte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ein schlechtes Geschäft sein. Der Betreiber kann wählen, ob er die Kleinunternehmerregelung anwenden möchte oder nicht. Wird die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet, muss der Anlagenbetreiber die Umsatzsteuer, die er vom Stromnetzbetreiber neben der Einspeisevergütung erhält, an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig kann er aus den Anschaffungskosten sowie den laufenden Kosten die Vorsteuer abziehen. Wird der gesamte Strom oder ein Teil davon im eigenen Wohnhaus verbraucht, so gilt dies als Rücklieferung und die darauf gezahlte Umsatzsteuer kann der Endverbraucher nicht im Wege des Vorsteuerabzugs abziehen. Wie aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) zeigen, kann es sich lohnen, für eine Photovoltaikanlage extra einen Schuppen, eine Scheune oder einen Carport zu bauen oder zu modernisieren. Sind bestimmte Bedingungen erfüllt, erstattet das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Baukosten anteilig für den unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes, vorausgesetzt diese Nutzung beträgt mindestens zehn Prozent. (Az. XI R 29/09, XI R 21/10, XI R 29/10).

Gewerbesteuer
Private Stromproduzenten mit einer Anlage in üblicher Größe und Leistung auf ihrem Dach - von nicht mehr als maximal 30 kW - müssen in der Regel kein Gewerbe anmelden, sind aber verpflichtet, ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt anzuzeigen. Gewerbesteuer ist in aller Regel erst zu zahlen, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 Euro im Jahr übersteigt. Sollte es sich jedoch um eine größere Anlage handeln, kann es sich manchmal lohnen, auch innerhalb der Freibetragsgrenze eine Gewerbesteuererklärung abzugeben, um die Anlaufverluste mit künftigen Gewinnen verrechnen zu können.

Fazit
Vor dem Hintergrund steigender Strompreise wird auch die Eigennutzung immer interessanter. Sie sichert eine gewisse Unabhängigkeit von öffentlichen Angeboten. Außerdem kann der Strom auch für das Betreiben von E-Fahrzeugen genutzt werden. D.h. die Motivation für die Installation von Photovoltaikanlagen könnte sich merklich ändern und zu einer Zunahme dezentraler Selbstversorger unterschiedlicher Art und Größenordnung führen. Trotz Kürzung der Einspeisevergütung gibt es also gute Gründe, sich mit der Installation von Solaranlagen näher zu beschäftigen. Welche individuellen Entscheidungen und Absichten des Anlagenbetreibers im Einzelnen für den optimalen Steuerspareffekt sorgen, kann von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein. Deshalb sollte im Vorfeld auf jeden Fall die Expertise eines versierten Steuerberaters herangezogen werden. Solche Experten sind im Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer Thüringen unter www.stbk-thueringen.de zu finden.

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