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Was Energieversorger auf der Rechnung mitteilen müssen

13.04.201218:04 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Was Energieversorger auf der Rechnung mitteilen müssen

(openPR) BERLIN. - Das 2011 novellierte Energiewirtschaftsgesetz regelt die Mindestangaben, die künftig auf der Rechnung zu stehen haben. Dabei gilt: Strom- und Gasrechnungen müssen einfach und verständlich sein. Birgit Holfert, Energieexpertin der Verbraucherzentrale, erläutert, was ab jetzt auf der Rechnung nicht fehlen darf.
Um Verbrauchern den Wechsel des Anbieters zu erleichtern, gehören künftig die Vertragsdauer, die geltenden Preise, die nächstmögliche Kündigungsmöglichkeit, die Kündigungsfrist und die Zählernummer des Kunden zu den Pflichtangaben auf der Rechnung. Ferner findet man dort neben dem aktuellen Verbrauch auch den Vergleich zum eigenen Vorjahresverbrauch sowie zum Jahresverbrauch vergleichbarer Kunden. „Prüfen sollten Sie insbesondere die Angaben zu Messstelle, Zählerständen, Abrechnungszeitraum, Preis und Abschlagszahlungen“, rät Birgit Holfert.
Die Abrechnungsperiode darf 12 Monate nicht wesentlich überschreiten. Dabei muss die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Abrechnungsperiode oder des Lieferverhältnisses erstellt werden. Wer keine Rechnung erhält, sollte unbedingt nachfragen, denn trotz fehlender Rechnung verjährt die Forderung nicht.
Den kompletten Artikel finden Sie auf dem Onlineportal des Fachmagazins BRENNSTOFFSPIEGEL und mineralölrundschau unter http://www.brennstoffspiegel.de/praxis.html?newsid=11902&title=Was+Energieversorger+mitteilen+m%FCssen&start=0
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