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Kick-back-Rechtssprechung

13.04.201214:53 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Gleichbehandlung bei Erwerb von Zertifikaten mittels Kauf- oder Kommissionsgeschäft? – OLG Frankfurt am Main lässt Revision zum BGH zu

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 28.03.2012 sind Kauf und Kommission zur Frage der Aufklärungsverpflichtung der Bank über den aus diesen Geschäft gezogenen Ertrag gleich zu behandeln. Das OLG Frankfurt am Main hat die vom dortigen Anleger eingelegte Berufung gegen das klageabweisende Endurteil des Landgerichts Frankfurt am Main wegen pflichtwidriger Anlagefalschberatung daher zurückgewiesen, gleichzeitig indes die Revision zum Bundesgerichtshof gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen.

Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., deren Vertrauensanwälte den dortigen Anleger in beiden Instanzen anwaltlich vertreten hatten.

„Das OLG Frankfurt am Main hat die Revision zum BGH zur rechtlichen Frage zugelassen, inwieweit der Erwerb von Zertifikaten über Banken mittels Kauf (Zwei-Personen-Verhältnis) oder Kommissionsgeschäft (Drei-Personen-Verhältnis) betreffend die der Bank obliegenden Aufklärungspflicht über den aus diesem Geschäft gezogenen Ertrag gleich zu behandeln ist.“ Nunmehr bleibt abzuwarten, inwieweit der BGH seine letzten Entscheidungen vom 27.09.2011 gegebenenfalls vertieft, um so auch mehr Rechtsklarheit zu schaffen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.
.
Für die meisten Lehman-Geschädigten wird diese Entscheidung ohne anhängigen Rechtsstreit wohl zu spät kommen, sind mögliche Schadensersatzansprüche aus fahrlässiger Falschberatung gemäß § 37 a WpHG a.F. drei Jahre nach dem Beratungsgespräch schon verjährt. Wenig erfolgreich dürfte nach den letzten beiden Entscheidungen des BGH vom 27.09.2011 eine auf vorsätzliche Wertpapierfalschberatung gestützte Klage sein, dort der BGH ausdrücklich die Feststellung getroffen hatte, dass Gewinnmargen nicht aufklärungspflichtig sind. Leider folgen immer mehr Instanzengerichte der auch von den Prozessbevollmächtigten der TARGOBANK dargestellten Veräußerung der Lehman-Zertifikate im „Festpreisgeschäft“, wogegen schon die einzelnen Effektenabrechnungen (Kauf aus Kommission) sprechen. Hier dürfte aber das letzte Wort noch nicht gesprochen sein.

Weitere Informationen zur aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt unter E-Mail.

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