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Minijobber verzichten oft auf das Rentenplus

(openPR) Duisburg. Mit Minijobs reich in Rente? Davon träumt ernsthaft wohl kaum einer der rund 4,5 Mio. geringfügig Beschäftigten, die sich ausschließlich mit 400 EUR im Monat über Wasser halten. Doch was bislang nur rund 5% der Minijobber wissen: Man kann ganz leicht doch was für die spätere Rente tun – mit einem kleinen Brief.



Geringfügige Beschäftigungen sind versicherungsfrei. Das Bedeutet: Obwohl der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in die Rentenkasse zahlen muss, hat die Minijobberin praktisch nichts davon. Lediglich auf die Wartezeiten (=Mindestversicherungszeiten) wird dieser Pauschalbeitrag in einem komplizierten Berechnungsverfahren angerechnet. Einen wirklichen Rentenvorteil haben aber die Wenigsten davon. Zumal man mit einer geringfügigen Beschäftigung keinen Anspruch z. B. auf eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Reha erwerben kann.

Das ändert sich, sobald man seinem Arbeitgeber einen kurzen Brief schreibt, in dem man erklärt, dass man von nun an auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Hierdurch ändert sich für den Arbeitgeber nichts. Lediglich die Minijobberin muss nun den Unterschiedsbetrag zwischen dem aktuellen Beitragssatz von derzeit 19,6% und den 15% (bei Privathaushalten 5%) Pauschalbeitrag des Arbeitgebers aus eigener Tasche bezahlen. Dies sind aktuell bei einem Verdienst von 400 EUR x 4,6% = 18,40 EUR (Beschäftige in einem Privathaushalt zahlen wegen des geringeren Arbeitgeberanteils maximal 58,40 EUR).

Durch die Beteiligung der Minijobberin an der Beitragszahlung in die Rentenkassen wandeln sich die Beiträge nun in echte Pflichtbeiträge. Mit allen daraus resultierenden Vorteilen. Mit den aufgestockten Beiträgen aus einem Minijob kann man die Ansprüche auf eine Rente wegen Erwerbsminderung oder auf eine „Kur“ erfüllen. Für Frauen, die vor 1952 geboren sind, können diese Beiträge in Einzelfällen sogar helfen, den Anspruch auf die Altersrente für Frauen zu verschaffen. Das Aufstocken kann auch für Arbeitslose ein Rettungsanker bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 65 Jahren sein. Bei der für diese neue Altersrente wichtigen Wartezeit von 45 Jahren zählen nämlich Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht mit. Wer aber arbeitslos ist und nebenbei in einem Minijob aufstockt, kann so im Einzelfall dem Rentenabschlag entkommen.

Nebeneffekt: Minijobberinnen, die „aufstocken“, gehören direkt zum förderberechtigten Personenkreis für die Riester-Rente. Hierfür müssen dann lediglich 60 EUR im Jahr (5 EUR im Monat) zusätzlich in einen zertifizierten Riester-Vertrag gezahlt werden, um die ganze staatliche Förderung mit der jährlichen Grundzulage von 154 EUR und evtl. jährlichen Kinderzulagen von bis zu 300 EUR zu erhalten.

Einziger Pferdefuß: Die Verzichtserklärung kann nicht zurückgenommen werden. Sie gilt, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Wer schon eine Vollrente wegen Alters bezieht, kann die Aufstockungsmöglich nicht mehr für sich nutzen.

In der Praxis zeigt sich, dass bei diesem Thema noch große Unwissenheit vorherrscht. Der Gesetzgeber hat die Informationspflicht über die Aufstockungsmöglichkeit auf die Arbeitgeber abgewälzt. Nach dem Nachweisgesetz sind diese eigentlich verpflichtet, ihre Minijobberinnen darüber zu befragen. Offensichtlich hat sich diese Verpflichtung noch nicht überall rumgesprochen.

Weitere Informationen zu Minijobs gibt es bei direkt bei der Minijobzentrale (www.minijobzentrale.de), in den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de) oder in einem Erklärvideo auf www.rentenfernsehen.de.

Video:
Lexikon der Rentenirrtümer: Minijob zählt für die Rente

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