(openPR) Seit dem 1. Januar 2012 gelten neue Umzugskostenpauschalen. Darauf weisen die Steuerberater der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr hin. Seit Jahresbeginn können Arbeitnehmer bei beruflich veranlassten Umzügen sowohl die Umzugskosten als auch umzugsbedingte Unterrichtskosten als Werbungskosten abziehen.
Die berufliche Veranlassung ist Grundvoraussetzung für den Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten. Von einer beruflichen Veranlassung kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers Anlass des Umzugs ist und die privaten Belange des Steuerpflichtigen eine ganz untergeordnete Rolle spielen, erklären die Steuerberater Lahr.
Die entstandenen Umzugskosten werden nach den Regelungen im Bundesumzugskostengesetz steuerlich anerkannt, und zwar in Höhe von
• einzeln nachgewiesenen Kosten, z. B. für die Beförderung des Umzugsguts, für die Suche und Besichtigung einer Wohnung sowie die Mietentschädigung,
• Pauschbeträgen für z. B. Umzugsauslagen; wenn Sie jedoch höhere Kosten im Einzelnen nachweisen können, sind diese abzugsfähig,
• Höchstbeträgen, z. B. für die umzugsbedingten Unterrichtskosten.
Der Betrag der pauschal abzugsfähigen Umzugskosten wurde vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) zum 1. Januar 2012 erhöht. Für Umzüge nach dem 31. Dezember 2011 gelten damit folgende Pauschalen für die sonstige Umzugskosten
- Ledige: 657 Euro
- Verheiratete 1.314 Euro
- Weitere Personen 289 Euro
- Umzugsbedingte Unterrichtskosten 1.657 Euro
Die Steuerberater Lahr weisen darauf hin, dass der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich für die Pauschale ist. Die Umzugskostenpauschale erhöht sich um 50 Prozent, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht (BMF, Schreiben vom 23.2.2012, Az. IV C 5 – S 2353/08/10007).
Steuerberaterin Elena Schies von der Himmelsbach & Sauer Partnerschaft Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte mit Sitz in Lahr und Seelbach in der Ortenau bei Offenburg weist darauf hin, dass der Steuerpflichtige auch bei einem Umzug ohne berufliche Veranlassung nicht leer ausgehen muss. Die von einem Unternehmen durchgeführten Umzüge für Privatpersonen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Für diese Aufwendungen wird eine Steuerermäßigung von 20 % der Kosten gewährt, höchstens aber 4.000 €. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass die Umzugsfirma eine Rechnung ausstellt und diese nicht bar bezahlt wird, sondern per Überweisung oder EC-Cash.
Mehr Informationen: Steuerberater Lahr informieren http://www.himmelsbach-sauer.de/infothek/rechtsinfos/steuerberater-lahr-informieren-neue-umzugskostenpauschalen-ab-1-januar-2012