(openPR) Ab dem 01.01.2012 werden bei der Berechnung des Sonderausgabenabzuges Beitragserstattungen und/oder steuerfreie Zuschüsse mit gleichartigen Aufwendungen verrechnet, so dass nur der Differenzbetrag als Sonderausgabe zum Ansatz kommt.
Beispiel:
Eine Beitragserstattung für die Haftpflichtversicherung 2011 in Höhe von Euro 50,00 wird mit Unfallversicherungsbeiträgen 2012 in Höhe von insgesamt Euro 360,00
verrechnet. Als Sonderausgabe kann nur der Betrag von Euro 310,00 angesetzt
werden.
Sollte die Erstattung höher als der Aufwand sein, so ist dieser sogenannte Erstattungsüberhang bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte hinzuzurechnen.
Beispiel:
Eine Kirchensteuer-Erstattung für das Jahr 2009 in Höhe von Euro 1.300,00 wird mit der
Kirchensteuerzahlung 2012 in Höhe von Euro 1.150,00 verrechnet.
Der Erstattungsüberhang in Höhe von Euro 150,00 wird dem Gesamtbetrag der Einkünfte
für das Jahr 2012 hinzugerechnet.
Der Gesetzgeber will mit dieser Vorgehensweise verhindern, dass der Sonderausgabenabzug für das Jahr, für das die Erstattung ausgezahlt wird, neu berechnet werden muss. Eine solche Neuberechnung des Sonderausgabenabzuges würde immer die Änderung des bisherigen Steuerbescheides zur Folge haben.
Durch die ab 2012 geltende Neuregelung wird die Erstattung in dem jeweiligen Auszahlungsjahr berücksichtigt.



