(openPR) Im Vertrag des Kunden der Bank heißt es unter Ziffer 9. Kündigung, der Vertrag könne vom Kunden jederzeit durch schriftliche Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet werden. Und ergänzend dazu in Ziffer 8. Verfügungen, "bei Vertragskündigung kann der Kunde uneingeschränkt über sein Vermögen verfügen."
Auf die Vertragskündigung wegen schlechter Performance der Vermögensverwaltung und Forderung der Auszahlung erhielt der Kunde von der Bank folgende Mitteilung:
"Vermögensverwaltung bedeutet, dass der Kunde während der Vertragslaufzeit uns das Mandat erteilt, in seinem Sinne auf seinem Wertpapierdepot zu handeln. Der kunde hat das Recht, jederzeit den Vertrag zu lösen und frei darüber zu verfügen, was lediglich bedeutet, dass er ab diesem Zeitpunkt für die Anlageentscheidungen in seinem Depot wieder selbst verantwiortlich ist. ... Der angesprochene Vermögensverwaltungsfonds war zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (Anm.: der Kündigung und Auszahlungsanforderung auf einem von einem Mitarbeiter der Bankfiliale am 05.01.2012 ausgefüllten Formular) allerdings geschlossen, so dass uns die Liquidierung der Fondsanteile derzeit nicht möglich ist. ... es ist uns strengstens verboten, einzelne Kunden zu bevorzugen und Fondsanteile gegen Barauszahlung entgegenzunehmen. Ihre Forderung (Anm.: zur Auszahlung des Vermögens) stellt damit für uns eine Aufforderung dar, gegen geltendes Recht zu handeln. Dies werden wir nicht tun."
Bleibt das im Vertrag vereinbarte Ziel der Anlage zu
erwähnen: "Durch die auf Kapitalerhalt ausgelegte Anlagestrategie soll bei sehr geringem Risiko eine attraktive Netto-Rendite erzielt werden." Mit einer "Verlustgrenze = 1%".
Die Schließung des Vermögensverwaltungsfonds und ein bei der überwiegend in offenen Immobilienfonds erfolgten Anlage nicht auszuschließender Totalverlust, mindestens erheblicher Verlust belegen eine deutliche und Haftung auslösende Falschberatung der Bank.







