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IFF AG: Alleinaktionär wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs in Untersuchungshaft

Bild: IFF AG: Alleinaktionär wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs in Untersuchungshaft

(openPR) München, 16. Dezember 2011 – Wie die Staatsanwaltschaft Hof am 9. Dezember 2011 bekannt gab, befindet sich der Alleinaktionär und Vorsitzende der IFF AG, Herr Michael Turgut, in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Hof wirft ihm vor, über die Vermittler der IFF AG bewusst falsche Angaben über die tatsächliche Verwendung der Einmalanlagen und über das Risiko der Beteiligung an der Multi Advisor I GbR gemacht zu haben. Zu Abklärung der Geschädigten hat sich die Kriminalpolizeiinspektion Hof im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hof daher an die Anleger gewandt und um Mithilfe gebeten. In den Fragebögen der Kriminalpolizeiinspektion werden hierzu insbesondere Fragen zu den Umständen der Vermittlung und der Rolle der IFF AG gestellt.



„Für die Geschädigten sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hof ein erfreulicher erster Schritt“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Anleger der Multi Advisor I GbR vertritt. „Allerdings war dieser auch mehr als überfällig. Denn wir tragen in den Gerichtsverfahren unserer Mandanten, die von der IFF AG vermittelte Kapitalanlagen gezeichnet haben, bereits seit mehreren Monaten vor, dass die Vermittler der IFF AG systematisch fehlerhaft beraten haben und dass dies auf die Schulung des Herrn Turgut zurückgehe. Insofern sind die Ermittlungsergebniss der Staatsanwaltschaft Hof keine Sensation, sondern lediglich die Bestätigung unserer Einschätzung.“

Die betroffenen Anleger sollten nun alle Handlungsalternativen prüfen. „Hierzu gehört zum einen die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben“, so Rechtsanwalt Luber weiter.

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken, wie z.B. das unternehmerische Risiko und das Zweitmarktrisiko, aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

„Zum anderen besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen Herrn Turgut, beispielsweise wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, geltend zu machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hof zu einer Anklage gegen Herrn Turgut führen sollten“, so Rechtsanwalt Luber weiter.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Gefahr besteht, dass Schadensersatzansprüche gegen die Vermittlungsgesellschaft und eventuell auch gegen Herrn Turgut zum Jahresende zu verjähren drohen, sodass noch dieses Jahr verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden müssten.

Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

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