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Weiter der einzig legale Weg: Das Tippgeber-Modell

Bild: Weiter der einzig legale Weg: Das Tippgeber-Modell
Markenzeichen der Tippgeber UG
Markenzeichen der Tippgeber UG

(openPR) Huebner: "Das bizarre, typisch deutsche Provisionsabgabeverbot verstößt gegen Kartellrecht, Europarecht und die Gepflogenheit einer gesunden Marktwirtschaft."

LEVERKUSEN, 13. Dezember 2011 – Ende Oktober hat das Verwaltungsgericht Frankfurt das in Deutschland einmalige, historische Provisionsabgabeverbot gekippt. Kurz bevor das Urteil rechtskräftig wurde, hat gestern die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Weg der Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht eingeschlagen. Mit einem Urteil in Leipzig rechnen Fachleute frühestens in ein bis zwei Jahren. Damit bleibt der Status Quo bis auf Weiteres erhalten und die Weitergabe von Sondervergütungen an Versicherungsnehmer bleibt verboten.

Der Geschäftsführer der auf schlanke Versicherungsabschlüsse spezialisierten Tippgeber UG (www.tippgeber.ug), Christoph HUEBNER: „Auch das Bundesverwaltungsgericht wird sicher zu keinem anderen Ergebnis kommen: Das bizarre, typisch deutsche Provisionsabgabeverbot verstößt gegen Kartellrecht, Europarecht und die Gepflogenheit einer gesunden Marktwirtschaft. Mündige Verbraucher wollen mit ihren Geschäftspartnern nicht nur über die Leistung, sondern auch über den Preis sprechen. Was beim Handwerker oder dem Anlageberater Gang und Gäbe ist, muss endlich auch bei Versicherungen möglich sein!“

Bis Leipzig gesprochen – oder vorher die Politik gehandelt – hat, bleibt das das Tippgeber-Modell der einzige Weg für Versicherungsvermittler, sich für einen einfachen und schnellen Abschlussprozess zu bedanken. Dabei wird eine dritte Person – ein Tippgeber – für die Vermittlung des Kontakts zu einem gut informierten, abschlusswilligen Kunden belohnt.

Huebner: „Die Erfahrung und aktuelle Studien zeigen, dass immer weniger Verbraucher der Beratung ihrer Versicherungsvermittler vertrauen. Diese Kunden informieren sich lieber umfassend selbst und sehen dann – zu Recht – nicht ein, dass der Vermittler dennoch für das Ausfüllen eines Formulars vierstellige Provisionsbeträge einstreicht. Deswegen muss das Provisionsabgabeverbot zügig abgeschafft werden.“

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