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Marke „hAPPy“ beim Deutschen Marken- und Patentamt für FlowFact eingetragen

24.11.201118:42 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Die Wortschöpfung „hAPPy“ ist mit der Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt am 20.10.2011 als Marke der FlowFact AG rechtlich geschützt. Damit wurde ein Meilenstein für die FlowFact AG gesetzt, da zukünftige vielseitige Nutzungen der Marke für das Unternehmen vorstellbar sind. Derzeit ist „hAPPy“ Bestandteil des Namens der Immobiliensoftware „FlowFact direct hAPPy“. Dieser Name setzt sich aus den Elementen Flow, happy und APP zusammen, welche für ein Flow-Erlebnis, Glück und dem Smartphone-Trend „App“ stehen. Die Software „FlowFact direct hAPPy“ ist auf die Arbeitsabläufe von Immobilienvermittlern präzise abgestimmt und hilft, erfolgreicher zu akquirieren, zu verkaufen und zu vermieten. „hAPPy“ veranschaulicht die Freude an der Arbeit, die das Programm Maklern bereitet. Der Wortinnenteil APP steht dafür, dass die Software mobil von überall aus über das Internet nutzbar ist und die Makler über eine App(likation) jederzeit von ihrem iPhone oder iPad aus auf alle Kontakt- und Objektdaten in ihrem FlowFact zugreifen können. Die FlowFact AG besitzt nun mit „hAPPy“ eine der interessantesten und prägnantesten Marken im Bereich Kommunikation.
„Die Mischung der beiden positiv besetzten Begriffe „happy“ und „APP“ auf derart einfache und prägnante Art und Weise ist außergewöhnlich, erregt Aufmerksamkeit und trifft exakt den Zeitgeist der jetzigen Generation „Smartphone“, erläutert Dr. Martin Kayser, Patentanwalt der Kanzlei Bauer-Vorberg-Kayser. „Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte zunächst Bedenken, die Marke einzutragen, weil der Begriff HAPPY auch anderen Mitbewerbern zur Verfügung stehen sollte. Erst nachdem der zuständige Prüfer überzeugt werden konnte, dass die Marke nicht nur den Begriff HAPPY, sondern eine kreative und unübliche Wortschöpfung darstellt, die gerade durch den Begriff APP geprägt ist, war er bereit, die Marke einzutragen. Hinzu kam, dass unsere Mitarbeiterin Eva Metzger eine vorangegangene Entscheidung des Bundespatentgerichtes zu einer ähnlichen Marke gefunden hat, die sicherlich maßgeblich dazu beitrug, die letzten Bedenken des Prüfers auszuräumen“ freut sich Dr. Martin Kayser.

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