(openPR) Die Baden-Württembergische Landesregierung hat das überzogen ambitionierte Ziel, bis 2020 rund 10 Prozent des Stroms im Land mit „heimischer“ Windkraft zu erzeugen. Mit großer Hast wird deshalb ein ‚ausbaufreundliches Landesplanungsgesetz‘, so Verkehrsminister Winfried Hermann und Umweltminister Franz Untersteller, angestrebt. Die Gesetzesnovelle werde auf der Basis der im Kabinett beschlossenen Eckpunkte erarbeitet. Geplant sei, dass das Gesetz Anfang 2012 in Kraft treten könne.
Mit der neuen Regelung sollen die bisher in den Regionalplänen festgelegten Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgeweitet und gleichzeitig die bisherigen Ausschlussgebiete abgeschafft werden. Dort könnten künftig die Kommunen bei Bedarf ihre Planungskompetenz wahrnehmen und ‚vor Ort angemessene Entscheidungen treffen‘. Die Änderungen sorgen für die nötige größere Flexibilität bei der Planung neuer Anlagen. Die Sorge, dass künftig mehr oder weniger wild Windräder gebaut werden dürften, bezeichneten Hermann und Untersteller als unbegründet. Nach wie vor solle der Ausbau der Windkraftanlagen über die Regionalplanung gesteuert und damit auch kontrolliert werden.
Die Grün-Rote Landesregierung unternimmt damit eine radikale Kehrtwende im Verhältnis zur bestehenden Rechtslage. Bisher sollte eben gerade verhindert werden, dass kommunale Entscheidungsträger verwaltungstechnisch sogenannte ‚Raumbedeutsame Windkraftanlagen“ bescheiden dürfen. Durch die planerische Hoheit der Regionalverbände würde auf überörtlicher Ebene einer „Verspargelung“ der Landschaft durch die Errichtung von Windkraftanlagen entgegen gewirkt und letzten Endes ein „Flickenteppich kommunaler Planungsentscheidungen, die sich aus der örtlichen Befürwortung oder Ablehnung der Windkraftnutzung“ ergeben, vermieden werden (Schwarz-Gelber Regierungsentwurf Begründung, Drucksache 13/1883, S. 26, vom 12.03.2003).
Bei der seinerzeitigen Änderung des § 35 BauGB, die den Bau von Windkraftanlagen im baurechtlichen Außenbereich überhaupt erst möglich machte, wurde unterstellt, dass ‚Windenergie einen wichtigen positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten kann und daher planerisch so
gestellt werden muss, dass sie an geeigneten Standorten auch eine Chance hat‘ (Begründung zur Gesetzesänderung des § 35 BauGB). Doch war man damals auch von Anlagen mit einer Höhe deutlich unter 100 Metern ausgegangen. Heutige Anlagen peilen Gesamthöhen von 260 Metern an. Zum Vergleich: Der Stuttgarter Fernsehturm ist 216 Meter hoch. Ist es wirklich vorstellbar, ganze Landstriche mit Windkraftanlagen der Größenordnung von 260 Meter Höhe zu entwerten?
Nach Meinung des Wettbewerbs- und Kartellrechtsexperten RA Markus Nessler MBA ist es dringend an der Zeit, die baurechtliche Privilegierung der Windkraft aufzuheben. Die Massive Förderung der Windkraft durch das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG), die überzogene Privilegierung der Windkraftanlagen nach dem BauGB und die einseitige politische Unterstützung der insgesamt unwirtschaftlichen Windkrafttechnik führt nach Meinung von RA Nessler zu einem Wirtschaftsprotektionismus, der insbesondere aus Sicht anderer erneuerbarer Energieträger kartellrechtlich bedenklich ist.
Um einen wirtschaftlich sinnvollen Einsatz der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sicherzustellen, hält RA Nessler eine Koordination auf europäischer Ebene für dringend geboten. Kleinkariertes Kirchturmdenken wird jedenfalls den Anforderungen einer Umstellung von konventionellen auf erneuerbare Energieträger nicht gerecht.







