(openPR) Im Arbeitsrecht werden häufig die Sachverhalte Probezeit und der erst nach 6 Monaten entstehende Kündigungsschutz durcheinander gebracht. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt den Arbeitnehmer vor einer Kündigung. Konkret bedeutet dies, dass nicht einfach gekündigt werden kann, sondern ein Kündigungsgrund vorhanden sein muß. Dieser Schutz setzt nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit ein. (§ 1 Abs.1 KSchG). Diese sechsmonatige Wartezeit wird oft auch Probezeit genannt - was nicht stimmt, weil eine echte Probezeit vertraglich festgelegt wird und länger oder kürzer als sechs Monate sein kann. Ist die "gesetzliche Probezeit" von 6 Monaten noch nicht herum, kann nur selten erfolgversprechend gegen eine Kündigung vorgegangen werden. Mögliche Argumente um dennoch eine Kündigung zu Fall zu bringen wären etwa eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung oder eine offensichtliche Diskriminierung.
Eine weitere Fallgruppe wäre, wenn die Kündigung gegen „Treu und Glauben“ verstößt oder wenn sie „sittenwidrig“ im Sinne von § 138 BGB ist. Hier bestehen jedoch hohe Hürden. Um mit dem wahren Leben zu sprechen: Es muß sich um einen Extremfall handeln, da die Regel die Kündigungsmöglichkeit ohne Grund während der ersten 6 Monate ist. Über einen solchen Extremfall hatte vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein zu entscheiden (Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11).
In dem Fall hatten ein Leiharbeiter eine chinesische Freundin. Noch während der Wartezeit heiratete der Arbeitnehmer, worauf ihn der Arbeitgeber wegen seiner chinesischen Frau als Sicherheitsrisiko einstufte. Die deshalb ausgesprochene Kündigung befand das Arbeitsgericht Elmshorn als wirksam (Urteil vom 08.12.2010, 4 Ca 1016 d/10), während die Klage vor dem LAG Erfolg hatte: Die Kündigung war sittenwidrig und damit unwirksam
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Fazit: Als Arbeitnehmer kann es auch bei einer Kündigung währen der Wartezeit (also während der ersten 6 Monate) sinnvoll sein rechtliche Schritte anzudenken.