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Haus & Grund Rheinland informiert: Hauseigentümer als Stromunternehmer

02.08.201117:22 UhrVereine & Verbände

(openPR) Das eigene Dach zur Energieerzeugung nutzen. Diese Entscheidung wird in Zeiten der Energiewende immer beliebter, auch wenn viele Gesetze und Verordnungen diese Investition zu einer Wissenschaft machen. Bei intensiver Planung rechnet sich der Aufwand. Haus & Grund Rheinland informiert über die wichtigsten Regelungen.



Die gewonnene Solarenergie wird in der Regel nicht nur zum Eigenbedarf genutzt. Der Überschuss wird ins öffentliche Netz eingespeist. Die Solarstromerzeugung stellt dadurch rechtlich eine unternehmerische Tätigkeit dar. Eine Gewerbeanmeldung ist in der Regel jedoch nicht nötig. Da hier die Finanzämter nicht einheitlich entscheiden und es sich um Gewerbe- und nicht um Finanzrecht handelt, hilft hier das örtliche Ordnungsamt weiter. Lehnt die Gemeinde eine solche Gewerbeanmeldung als „Bagatelle“ ab, sollte die gewerbliche Tätigkeit direkt beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Das Finanzamt behandelt den Hauseigentümer als Gewerbetreibenden. Hieraus entstehen viele Vor-, aber auch einige Nachteile. Muss eine Gewerbeanmeldung erfolgen, hat dies für Privatpersonen Konsequenzen: Verbraucherrechte werden teilweise eingeschränkt, eine IHK-Anmeldung wird Pflicht oder bei einer späteren selbstständigen Tätigkeit können Förderprogramme für Existenzgründer nicht mehr genutzt werden. Gewerbesteuer wird nur erhoben, sollte die Anlage einen Gewinn von mehr als 24.500 Euro pro Jahr erwirtschaften. Selbst bei Anlagen mit Spitzenleistungen wird dieser Wert nicht erreicht.

„Wird 2011 noch eine Anlage bestellt, aber erst 2012 installiert, können bereits in diesem Jahr 40 Prozent des Kaufpreises als eine vorweggenommene Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden, obwohl die Zahlung erst 2012 erfolgt“, erläutert der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Erik Uwe Amaya. So ergibt sich unter Umständen ein Verlust, den man steuersparend verrechnen kann. Allerdings gilt dies nur dann, wenn nicht mehr als 10 Prozent des erzeugten Stromes in den ersten zwei Jahren selbst genutzt werden. Nur dann erkennt das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug an.

Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhält der Betreiber eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung. Diese wird im Jahr der Inbetriebnahme auf 20 Jahre festgelegt. „Die Vergütungssätze bei Neuanlagen werden allerdings in den kommenden Jahren weiter verringert, so ist hier eine schnelle Entscheidung Geld wert“, erläutert der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche.

Umbauten am Dach im Zusammenhang mit der Installation der Solaranlage können als Betriebsausgaben ebenso steuerlich geltend gemacht werden, wie die laufenden Betriebsausgaben (Versicherungen, Wartungen, Zinsen, Abschreibungen). Im Gegenzug müssen die Einnahmen aus der Einspeisung und auch der Eigenbedarf als Einnahmen steuerlich erfasst werden. Auch bei Eigennutzung des Solarstroms erhält man Geld. Der Kaufpreis für die Photovoltaikanlage kann auf 20 Jahre verteilt abgeschrieben werden.

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