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Schadenersatz für Medienfonds-Anleger

Bild: Schadenersatz für Medienfonds-Anleger

(openPR) Banken haben ihre Pflicht zur Prüfung der Fonds und zur Aufklärung über kritische oder negative Presseberichterstattung verletzt

Anleger, die sich zur Kapitalanlage oder zu Steuersparzwecken seit 2001 oder später an Medienfonds beteiligt haben, haben gute Chancen ihr investiertes Vermögen von den Sie beratenden Banken als Schadenersatz zurück zu erhalten.



2001: Kritische Presseberichte zur steuerlichen Konzeption

Das Oberlandesgericht München hat in mehreren Fällen Banken zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt, weil sie ihre Kunden nicht auf kritische Presseberichte zur steuerlichen Anerkennung der Verluste aus der Filmproduktion aufmerksam gemacht haben. Dabei hätten die Risiken den Banken bekannt sein müssen, meint der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel: „Bereits im Februar und März 2001 kommentierten Handelsblatt und F.A.Z. den „Medienerlass“ vom 23.02.2001 und stellten fest, dass Seitens der Finanzverwaltung künftig an die Fonds hohe Anforderungen gestellt würden.“ Insbesondere das Handelsblatt widmete sich intensiv der Frage, wie es künftig um die Anerkennung der Produzenteneigenschaft der Medienfonds steht und wies auf Risiken hin. Auch der „Änderungserlass“ vom 5. August 2003 wurde in der Wirtschaftspresse ausführlich besprochen. Anwalt Nittel: „Spätestens hier hätten die beratenden Banken erkennen müssen, dass künftig eine steuerlicher Anerkennung der Verluste nicht ohne weiteres erfolgen und das steuerliche Konzept der Fonds mit erheblichen Risiken versehen war.“ Dennoch wurden zur Investition in Medienfonds ohne jeden Hinweis auf die vorhandenen Risiken geraten, wie der Anlegeranwalt von zahlreichen Mandanten weiß.

Fehlerhafte Plausibilitätsprüfung der Banken

Zur pflichtgemäßen Beratung eines Kunden gehört, dass die Bank das Anlagekonzept eines Fonds vor der Beratung der Kunden mit banküblicher Sorgfalt prüft. Hierzu hört auch, sich hinsichtlich des Anlageobjekts und der Anlageklasse über die Berichterstattung in der Presse einen Überblick zu verschaffen.
Tut die Bank das nicht und klärt sie gleichzeitig nicht über ihr Wissensdefizit auf, verhält Sie sich ebenso pflichtwidrig, wie wenn sie bzw. die Kundenberater nicht über die kritische oder negative Presseberichterstattung informieren.


2004: „Medienfonds droht ein Nein vom Fiskus“

„Für Anleger, die sich erst nach Sommer 2004 an einem Medienfonds zur Steuerersparnis beteiligt haben, stehen die Chancen noch besser, da hier die Berichterstattung derart negativ war, dass sie einfach nicht mehr verleugnet werden konnte,“ stellt Fachanwalt Nittel fest. So berichtete das Handelsblatt in einem Artikel vom 22. Juli 2004 unter der Überschrift „Medienfonds droht ein Nein von Fiskus“ über konkrete Schwierigkeiten der steuerlichen Anerkennung von Medienfonds.

Chancen für Schadenersatzklagen weiter verbessert

Für Anleger, die sich 2001 oder später an einem Medienfonds beteiligt haben, sind damit die Chancen gegen die Bank, die sie beraten hat Schadensersatzansprüche durchzusetzen weiter gestiegen. Neben der unterbliebenen Aufklärung über Provisionen, die die Banken für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben (Kick-Backs), kann der Anspruch nun auch auf die Unterbliebene Aufklärung über die bekannten Fragezeichen hinter der steuerlichen Konzeption gestützt werden.

Verjährung von Ansprüchen droht

Viel Zeit bleibt für die Anleger von Medienfonds nicht mehr, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Für nach dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche tritt die Verjährung wegen der nicht erfolgten Aufklärung über die kritische Berichterstattung drei Jahre zum Ende des Jahres ein, in dem der Anleger Kenntnis von der Falschberatung hatte oder in grob fahrlässiger Weise in Unkenntnis geblieben ist.

Da die meisten Fondsgesellschaften ihren Anlegern im Jahr 2009 die Ansicht der Finanzverwaltung zur Frage der fehlenden Produzenteneigenschaft der Fonds mitgeteilt haben, droht eine Verjährung von Schadenersatzansprüchen zum 31. Dezember 2012. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt muss Klage erhoben werden.

Bei Fondsbeitritten vor dem 31. Dezember 2001 ist eine Klage sogar bis zum 31. Dezember 2011 einzureichen, um Schadensersatzansprüche nicht verfallen zu lassen.

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