(openPR) Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat in seinem Urteil vom 19.05.2011
(Aktenzeichen 10 K 4126/09) entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn dieses Zimmer in einem erheblichen Umfang privat genutzt wird.
Im vorliegenden Fall hat ein Unternehmer den Abzug von 50% der Aufwendungen für einen Raum, der je zur Hälfte als Wohnzimmer und als Arbeitszimmer (Nutzung zur Erledigung von Bürotätigkeiten) beantragt.
Der Senat gab der Klage statt.
Er beschränkte jedoch den steuerlichen Ansatz auf den Betrag von Euro 1.250,00, da es sich um ein Wohn-/Arbeitszimmer und nicht um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit handelt.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof (zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) zugelassen, da ein ähnliches Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg mit einer Ablehnung der Kosten für das Arbeitszimmer endete.












