(openPR) Energy Drinks sind eines der derzeit wenigen Wachstumssegmente im Lebensmittelbereich. Laufend kommen neue Produkte in den verschiedensten Formen und Formulierungen auf den Markt. Aus rechtlicher Sicht gibt es beim Inverkehrbringen von Energy Drinks allerdings einiges zu beachten.
Eine spannende Frage, die sich seit Inkrafttreten der Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln (Health–Claims-Verordnung) stellt, ist, ob ein Produkt überhaupt als „Energy Drink“ bezeichnet werden darf.
Die Health-Claims-Verordnung setzt nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln unter einen Zulassungsvorbehalt. Das bedeutet, nur Angaben, die vom Gesetzgeber explizit zugelassen sind, dürfen auch für Lebensmittel verwendet werden (für gesundheitsbezogene Angaben gelten noch Übergangsregelungen).
Ausgenommen vom Zulassungsvorbehalt sind allerdings Pflichtangaben für Lebensmittel wie die Verkehrsbezeichnung nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. Die Bezeichnung „Energy Drink“ ist allerdings nicht die richtige „Verkehrsbezeichnung“ für ein solches Getränk, so dass der Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung eröffnet ist.
Bei der Angabe „Energy Drink“ dürfte es sich auch nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung handeln, da mit ihr allein noch kein besonderer Zusammenhang zwischen der Gesundheit des Menschen und dem Produkt ausgelobt wird. Anders wäre dies allerdings, wenn zu der Angabe „Energy Drink“ noch weitere Angaben hinzukommen, wie „fördert die Konzentration und Leistungsfähigkeit“. Diese Aussagen müssten dann ggf. durch entsprechende wissenschaftliche Studien untermauert sein und später auch zugelassen sein. Bei einigen der Substanzen in diesen Getränken dürfte der entsprechende wissenschaftliche Nachweis schwierig zu führen sein. So hat z.B. die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein negatives Wirksamkeitsgutachten zu dem Stoff Taurin veröffentlicht.
Bei der Angabe „Energy Drink“ könnte es sich allerdings um eine nährwertbezogene Aussage handeln. Nach Art. 2 Nr. 4 der Health-Claims-Verordnung ist eine „nährwertbezogene Angabe“ unter anderem jede Angabe,
"mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert oder der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält oder … in erhöhter Menge enthält…“.
Die Bezeichnung als „Energy Drink“ dürfte eben diese Voraussetzungen erfüllen. Entweder man sieht in der Bezeichnung eine Lieferung von Energie oder einen Hinweis auf die in dem Produkt enthaltenen oder in erhöhter Menge enthaltenen Substanzen (Koffein, Taurin etc.)
Sofern man das Vorliegen einer nährwertbezogenen Angabe bejaht, ist die Frage zu klären, ob die Angabe durch die Health-Claims-Verordnung zugelassen ist. Die zugelassenen nährwertbezogenen Angaben finden sich im Anhang zur Verordnung. Die Angabe „Energy Drink“ findet sich dort jedoch nicht.
Allerdings sind auch solche Angaben zugelassen, die den im Anhang befindlichen Aussagen im Sinngehalt gleichkommen. So steht die Wettbewerbszentrale auf dem Standpunkt, dass die Angabe auf einen erhöhten Koffeingehalt hinweise (http://www.wettbewerbszentrale.de/de/branchen/lebensmittel/aktuelles/news/?id=821).
Angaben zu einem erhöhten Nährstoffanteil in einem Produkt sind nach dem Anhang der Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Auffassung, dass die Angabe aus Sicht des Verbrauchers immerhin auf einen erhöhten Koffeingehalt hinweist, ist allerdings fraglich, vor allem wenn sich kein erhöhter Koffeingehalt im Produkt befindet. Zu beachten ist auch, dass Energy Drinks aufgrund ihres hohen Zuckergehaltes oft sehr energiereich sind und eben doch ein Bezug zwischen der Angabe „Energy Drink“ und der Energielieferung besteht. Es ist auch nicht sehr abwegig, dass ein Verbraucher die Angabe dahingehend versteht, dass ihm das Produkt Energie liefert.
Sofern einige Hersteller mittlerweile zuckerfreie Varianten anbieten, denen damit ein wesentlicher Energieträger fehlt, ist wiederum fraglich, ob diese „energiefreien“ Drinks überhaupt als „Energy Drinks“ bezeichnet werden dürfen.
Letztlich kommt es auf die konkrete Auslobung an, über die notfalls die Gerichte zu entscheiden haben. Ohne Risiko ist die Auslobung als „Energy Drink“ nicht und in jedem Fall sollte eine frühzeitige rechtliche Beratung erfolgen.
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