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Auch im Mittelstand ist Compliance unverzichtbar

(openPR) (Bonn, den 27. 06. 2011) Kaum wird etwas Traditionelles englisch benannt, ist die Verunsicherung groß: Compliance ist so ein Begriff, der vor allem im Mittelstand eher für Verwirrung als für Klarheit sorgt. „Dabei verpflichtet die Compliance den Unternehmer nur, dafür zu sorgen, dass sein Unternehmen und alle seine Mitarbeiter sich laufend an Recht und Gesetz halten“, stellt Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Tödtmann von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn klar. „Compliance ist im Prinzip nichts anderes, als für Anstand und Sitte des ‚ehrbaren Kaufmanns‘ einzutreten.“



Das Problem: Für viele Unternehmer ist Compliance schwer fassbar. Konkrete gesetzliche Vorgaben gibt es nur im Bankensektor. Und der Deutsche Corporate Governance Kodex, der den Begriff Compliance definiert, gilt lediglich für börsennotierte Aktiengesellschaften – zudem nur als freiwillige Selbstverpflichtung.

„Die klarste Ansage für den Mittelstand gibt es in § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes“, betont Tödtmann. Danach kann mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. Euro belegt werden, wer als Betriebsinhaber vorsätzlich oder fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb unterlässt, die bußgeld- oder strafbewehrte Zuwiderhandlungen verhindern. „Außerdem sind Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder nach dem GmbH- und dem Aktiengesetz verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden“, stellt Tödtmann klar. „All das führt bei einer bestimmten Unternehmensgröße zu einem faktischen Zwang, ein angemessenes Compliance-System einzuführen. So muss ein Unternehmen mit z.B. mehr als 10 Mio. Euro Jahresumsatz oder mehr als 50 Arbeitnehmern schon wegen seiner Prüfungspflicht ein Compliance-System einführen, weil der Wirtschaftsprüfer es seinem Prüfungsstandard entsprechend prüfen und dokumentieren muss.“

Und die Risiken sind hoch: Neben Geldbußen bis zu 1 Mio. Euro bei Vorsatz-Taten und 500.000 Euro bei fahrlässigen Taten droht die Anordnung des sogenannten Verfalls. „Dabei schöpfen die Behörden den gesamten Vermögenszufluss aus dem Verstoß ab, ohne dass der Unternehmer seine Betriebsausgaben, Steuern etc. abziehen kann“, warnt Gesellschaftsrechtler Tödtmann. Bekanntes Beispiel: Siemens musste für 77 Bestechungen mit einem Betrag von 12 Mio. Euro durch die Abschöpfung am Ende 201 Mill. Euro zahlen. Im Auslandsgeschäft können weitere Probleme, wie etwa der Entzug der Exportberechtigung, hinzukommen, sodass schnell die Existenz eines mittleren Unternehmens auf dem Spiel stehen kann.

„Je stärker sich die Handelnden vom Idealbild des ‚ehrbaren Kaufmanns‘ entfernt haben, desto mehr rückt Compliance als Lösungsansatz in den Mittelpunkt“, erläutert Tödtmann, „je häufiger in Unternehmen nur noch gefragt wird, was kostet es, wenn man erwischt wird, desto mehr müssen Führungskräfte und Mitarbeiter für die Kernthemen Korruption, Kartellrecht und Datenschutz sensibilisiert werden.“

Zuständig kann dabei nur einer sein: der Chef. Denn für Schäden, die durch eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung entstehen, haftet er persönlich. Diese zivilrechtliche Haftung gilt für Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gleichermaßen. Einzige Einschränkung: Fehlschläge und Irrtümer, die auf unternehmerischem Handeln beruhen, sind für sich gesehen noch keine Pflichtverletzung. Tödtmann: „Wer sich als Chef des Themas Compliance nicht annimmt und sich darum kümmert, dass in seinem Unternehmen die Rechtsvorschriften eingehalten und befolgt werden, der geht sehr leichtfertig mit seinen ureigensten Interessen um.“
Infos: www.ehm-kanzlei.de

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