(openPR) Viel Geld sammelte die Goldeck Süßwaren GmbH & Co. KG in den `90er Jahren von zahlreichen Privatanlegern ein. Als die Gesellschaft dann ihren einzigen Kommanditisten verlor wurde sie aufgelöst. Über das genaue Schicksal ihrer Einlage wurden die Anleger nicht aufgeklärt.
Knusperflocken und Schokolade â la Honecker. Auf der Nostalgiewelle für DDR-Produkte reitend haben sich Mitte der `90er Jahre viele Privatanleger an der Goldeck Süßwaren GmbH & Co. KG beteiligt. Die Beteiligungen wurden – wie dies bei Publikums-KGs üblich ist – von einem Treuhänder, der In-Travaux AG, für die Anleger gehalten. Sie waren daher nur mittelbar an der Gesellschaft beteiligt. Einziger Kommanditist war die In-Travaux AG. Diesem kündigte die Komplementärin, die Goldeck Süßwaren GmbH, im Jahre 2000 fristlos.
Durch den Wegfall des Kommanditisten war die KG als solche nicht mehr existent. Statt das für diesen Fall jedoch im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten und einen neuen Treuhänder zu benennen, der an die Stelle des alten treten könnte, hat die Goldeck Süßwaren GmbH nichts dergleichen unternommen. Die KG wurde aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. Den Anlegern wurde nun von Seiten der GmbH angeboten, entweder das Abfindungsguthaben zu beanspruchen oder sich an der GmbH zu beteiligen. Gleichzeitig teilte die GmbH aber mit, dass sie die Höhe des Guthabens noch nicht genau bestimmen könne. Hierzu sei erst die Einholung eines Gutachtens notwendig. Des weiteren würde das Guthaben auch bloß in zwei Raten ausgezahlt werden, die erst Ende 2005 und Ende 2006 fällig wären. Dies sehe der Gesellschaftsvertrag so vor.
Ob sich die Goldeck Süßwaren GmbH auf diese vertragliche Abfindungsklausel berufen kann, ist mehr als zweifelhaft. Denn die Rechtsprechung stellt bestimmte Anforderungen an die Wirksamkeit solcher Klauseln. Da das Abfindungsguthaben grundsätzlich mit dem Ausscheiden fällig wird, sind Klauseln, die Zahlungsmodalitäten enthalten nur wirksam, wenn sie sich in einem gewissen Rahmen bewegen. Wird der Abfindungsanspruch über einen nicht unerheblichen Zeitraum gestundet und auch nur ratenweise befriedigt, so muss diese Einschränkung z. B. durch eine Verzinsung oder Anspruchsabsicherung ausgeglichen werden. In der einschlägigen Vertragsbestimmung findet sich aber nichts dergleichen. Ist die Klausel jedoch unwirksam, dann ist der Abfindungsanspruch mit dem Ausscheiden sofort in voller Höhe fällig.
Die Stellungnahme der mit der Führung betrauten „DSK/BSZ® Interessengemeinschaft Goldeck/Zetti“ macht den Anlegern Mut. Nach Einschätzung der Anwälte ist die Abfindungsklausel unwirksam. Die Anleger sollten sich daher nicht mit der ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abfinden und die sofortige Erfüllung ihres Abfindungsanspruches – evtl. zzgl. Zinsen für die Vergangenheit – verlangen.
Geschädigten Anlegern bieten die“ DSK/BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Goldeck/Zetti“ die Möglichkeit von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort zu ergreifen sind. Man kann seine Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaft durchsetzen lassen.
Die Aufnahme in die DSK/BSZ® e.V. Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!
Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
Mehr Info unter: http://www.fachanwalt-hotline.de/content/section/10/95/
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Unter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 nennt der BSZ e.V. Rechtsanwälte aus allen Rechtsgebieten. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de fündig.










