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Berücksichtigung des Geschlechts als Risikofaktor wirkt diskriminierend

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(openPR) Stuttgart, 15. Juni 2011 - In der EG-Richtlinie 2004/113/EG wird jede Diskriminierung untersagt, welche aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen auftreten könnte. Sie untersagt deshalb bei Versicherungsverträgen, die nach dem 21.12.2007 geschlossen wurden, grundsätzlich das Berücksichtigen des Geschlechts bei der Berechnung von Prämien und Leistungen. Jedoch erlaubt es die Richtlinie den Mitgliedstaaten, Ausnahmen zuzulassen, wenn das nationale Recht die Regel der Geschlechtsneutralität bis dahin noch nicht vorsah und wenn die Staaten gewährleisten können, dass die den Berechnungen zu Grunde liegenden Daten verlässlich und transparent sind.

Der EuGH erklärte kürzlich die genannte Ausnahmeregelung mit Wirkung zum 21.12.2012 für ungültig. Sie sei nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, da hier der Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau gilt. Spätestens ab dann müssen Versicherungen einheitliche Tarife für Männer und Frauen anbieten.

In der Richtlinie von 2004 war vorgesehen, dass das Geschlecht bei der Berechnung der Höhe der Prämie und Leistungen außer Acht gelassen werden soll. Allerdings waren zu diesem Zeitpunkt im Bereich des Versicherungswesens die geschlechtsspezifischen versicherungsmathematischen Faktoren noch häufig verbreitet. Daher billigte der Richtliniengeber den Mitgliedstaaten damals diese zeitlich nicht befristete Ausnahme zu. Mit seiner Entscheidung verhindert der EuGH, dass sich die Mitgliedstaaten dauerhaft auf diese Ausnahmeregelung berufen und somit die Gleichheit von Mann und Frau im Versicherungswesen auf unbestimmte Zeit verschieben.

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