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Downloads im Internet

23.05.201114:18 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Finger weg von rechtswidrigen Quellen

23. Mai 2011. Das Herunterladen von Musik und Filmen, aber auch von Software und E-Books aus dem Internet ist heutzutage leicht. Mit sogenannten Filesharing Programmen sucht man komfortabel im Internet, um das Gewünschte sogleich auf den eigenen Computer herunter zu laden. Natürlich, ohne dafür zu bezahlen. Was kaum bedacht wird: Diese Download-Programme funktionieren so, dass jede heruntergeladene Datei im selben Augenblick weltweit anderen Nutzern des Programms zum Download angeboten wird. Wer also den neuesten Hit von Lady Gaga schnell auf seine Festplatte ziehen will, wird flugs zum millionenfachen Anbieter. Und das kann richtig teuer werden.



Ein Beispiel: Der Sohn lädt sich während des Urlaubs der Eltern Freunde für eine LAN-Party ein. Diese bringen ihre Computer mit, erhalten die Zugangsdaten in das hauseigene Netzwerk und die Party kann beginnen. Monate später erhält der Anschlussinhaber ein Anwaltsschreiben, wonach über seinen Internetanschluss Film- oder Musikdateien heruntergeladen worden seien. Der Sohn beteuert, nichts herunter geladen zu haben. Damit sind die Eltern als Anschlussinhaber aber nicht „aus dem Schneider“. Die Anwaltskanzlei verlangt die Löschung der Datei, was nicht geht, da sie nicht im Hause auf einem Computer vorhanden ist. Sie verlangt ferner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, nie wieder dieses geschützte Werk anzubieten. Außerdem wird pauschaler Schadensersatz und Zahlung der Anwaltskosten verlangt.

Was ist passiert? Einer der Gäste hat die Gelegenheit genutzt, unter Verwendung eines Filesharing Programms einen aktuellen Film herunterzuladen, den irgendjemand unerlaubt im Internet anbietet. Damit hat er die Datei im selben Moment allen anderen Benutzern dieses Filesharing Programms zum Herunterladen angeboten. Bei einigen Programmen muss man diese Funktion ausdrücklich abschalten oder einschränken, bei anderen muss der Nutzer sie aktivieren, was gern gemacht wird, weil dann die eigenen Downloads schneller sind.

Der Anschlussinhaber muss nun beweisen, dass nicht er illegal die urheberechtlich geschützte Datei herunter geladen hat. Wenn es um Haushaltsangehörige geht, muss er belegen, dass der Zugang zum Netz durch ein Passwort gesichert ist und alle Nutzer eindringlich belehrt wurden. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH muss er dann keinen Schadensersatz leisten, aber die Anwaltskosten tragen.

Teuer kann es werden, wenn der Sohn beim illegalen Herunterladen der aktuellen „German Top 100“ erwischt wird. Dann kann theoretisch jeder, der an einem dieser 100 Titel Urheberrechte geltend machen kann, Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz verlangen, so dass der Streitwert schnell in den sechsstelligen Bereich steigen kann. Das gilt auch bei neuen Kinofilmen.

Bevor man jedoch blindlings die verlangten Erklärungen unterschreibt und zahlt, sollte man den Sachverhalt sehr sorgfältig prüfen. Es steigt die Zahl der Versuche, „ins Blaue hinein“ pauschale Zahlungen zu verlangen, ohne dass die Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch tatsächlich gegeben ist. Häufig ist die Identifikation des Anschlussinhabers nicht rechtlich zulässig erfolgt oder liegt gar nicht vor. Es sind auch schon Fälle vorgekommen, bei denen in betrügerischer Absicht Internetnutzer wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung abgemahnt wurden. Da gerade jüngere Leute erfahrungsgemäß in Bezug auf das Herunterladen von Dateien ein schlechtes Gewissen haben, wird häufig gezahlt, obgleich ein Grund dafür nicht gegeben ist.
In jedem Fall ist es ratsam, sich von einem auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwalts-kammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder unter der Adresse www.rak-sh.de.

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