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Was ändert sich durch das neue Anlagerecht für den Vermittler?

11.05.201111:16 UhrWissenschaft, Forschung, Bildung
Bild: Was ändert sich durch das neue Anlagerecht für den Vermittler?

(openPR) Am 6. April hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts verabschiedet. Damit geht die Reglementierung der deutschen Anlageberatung in die nächste Runde.

Folgt man dem Gesetzentwurf der Regierung, so können Anlegern aufgrund des vergleichsweise geringen Regulierungsniveaus, insbesondere durch unseriöse Anbieter und Vermittler im sogenannten grauen Kapitalmarkt, finanzielle Schäden drohen. Diesen möglichen Schäden möchte die Regierung durch eine effizientere Regulierung und strengere Beaufsichtigung des Kapitalmarktes entgegen wirken.



Gefordert sind eine anlegergerechte Beratung, eine Offenlegung von Provisionen und die Zurverfügungstellung eines Protokolls für den Anleger. Daneben werden strengere Anforderungen an Inhalt und Prüfung von Verkaufsprospekten sowie die Einführung eines Kurzinformationsblattes für jede Anlage gefordert. Insbesondere das Informationsblatt soll den Anleger in kurzer und verständlicher Form über die ihm angebotene Vermögensanlage informieren. Daneben sollen für Emittenten von Vermögensanlagen strengere Rechnungslegungspflichten eingeführt werden und das Prospekthaftungsrecht zu Gunsten des Anlegers angepasst werden.

Die für den Vermittler allerdings wohl größte Herausforderung liegt in der bewussten Stärkung des Anlegerschutzes am Point of Sale. Änderungen ergeben sich hier insbesondere in zwei Bereichen. Zum einen werden ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung zur Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Vertrieb von Finanzanlagen sowie für die Finanzanlageberatung gemacht. Zum anderen sollen die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes auf gewerbliche Finanzanlagevermittler übertragen werden.

Grundlage für den Gesetzentwurf vom 6.4.2011 ist letztlich der Koalitionsvertrag der Regierung, nach dem die Schaffung eines konsistenten Finanzdienstleistungsrechts mit einem angemessenen Anlegerschutz unabhängig vom Produkt und vom Vertriebsweg umgesetzt werden soll. Die Regulierung der Anlageberatung soll dabei in Anlehnung an das Versicherungsvermittlerrecht erfolgen. Im Ergebnis sollen Kunden die wesentlichen Bestandteile einer Kapitalanlage, sämtliche Kosten und Provisionen einschließlich eventueller Rückvergütungen einfach erkennen können.

Erste Ansätze hierzu hat das Verbraucherministerium bereits im Juni 2009 in einem 10 Punkte umfassenden Thesenpapier im Rahmen der „Qualitätsoffensive Verbraucherfinanzen“ niedergelegt. Insbesondere wurde dort unter anderem festgehalten, dass es das Ziel einer Finanzberatung sein muss, dem Verbraucher diejenigen Finanzprodukte zu empfehlen, die seinen Bedürfnissen am besten entsprechen. Hinter diesem Ziel müssen insbesondere auch Vertriebsanreize in den Hintergrund treten.

Im Ergebnis sollen also folgende Ziele durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts erreicht werden:

* Stärkung des Anlegerschutzes unabhängig vom Produkt und vom Vertriebsweg

* Anwendung der Wohlverhaltensregeln des WpHG hinsichtlich Beratungsprotokoll und Offenlegung von Zuwendungen auch für unabhängige oder selbstständige Vermittler

* Schaffung einer neuen gewerberechtlichen Zulassung für Finanzanlagevermittler und -berater nach dem Vorbild des Versicherungsvermittlers durch Einführung eines §34f in der Gewerbeordnung (hierfür wird der bisherige „Anlageberater“ aus dem §34c der Gewerbeordnung gestrichen)

Der derzeitige Planungsstand sieht hinsichtlich Inkrafttreten und Übergangsregelung derzeit folgendes vor:

* 34c-Schein-Inhaber (Anlagevermittlung bzw. -beratung) erhalten in einem vereinfachten Erlaubnisverfahren eine vorläufige Zulassung. Sie müssen allerdings innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Zulassung nach §34f GewO beantragen. Der Sachkundenachweis muss hierbei erst innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Sachkundenachweis auch von Angestellten und nicht nur vom Chef erbracht werden muss.

* Eine aus der Umsetzung des Versicherungsvermittlerrechts bekannte, sogenannten „Alte Hasen-Regelung“ ist derzeit nur hinsichtlich des vereinfachten Erlaubnisverfahrens für bereits tätige Vermittler und Berater vorgesehen. Das bedeutet, dass nach derzeitigem Stand jeder Anlagevermittler und –berater die Sachkundeprüfung machen muss, unabhängig davon, wie lange er bereits tätig ist. Diese, im Vergleich zur Versicherungsvermittlung verschärfte Bedingung wird derzeit von verschiedenen Verbänden und Interessensvertretungen angegriffen. Hier bleibt es abzuwarten, ob der Gesetzgeber sich noch bewegt.

* Derzeit ist davon auszugehen, dass das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagerechts Ende 2011 bzw. Anfang 2012 in Kraft treten wird.

Im Zusammenhang mit dem neuen Gesetz gibt es noch eine Menge Unklarheiten, die noch durch Rechtsverordnungen geregelt werden müssen. Insbesondere betrifft dies den Umfang und Inhalt der vorzuweisenden Berufshaftpflichtversicherung sowie der abzulegenden Sachkundeprüfung. Auch sind die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten bisher nicht abschließend geklärt. Selbstverständlich wird TUTOR-CONSULT Sie weiter informieren über aktuelle Entwicklungen im Anlagerecht.

Mitarbeiter der TUTOR-CONSULT informieren Sie gerne über das Angebot, das wir zur Sicherung Ihrer beruflichen Zukunft als Finanzdienstleister für Sie bereithalten.

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