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Erste Gerichtserfahrungen aus Haftungsprozess gegen Vermittler der Infinus

Bild: Erste Gerichtserfahrungen aus Haftungsprozess gegen Vermittler der Infinus
Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek.
Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek.

(openPR) München den 30.06.2014. In einem von der Sozietät Peres & Partner unter der Federführung von Rechtsanwalt Sochurek vertretenen Fall liegen nunmehr erste Erfahrungen aus einer Gerichtsverhandlung vor. Nach Kenntnis der Sozietät handelt es sich um die erste mündliche Verhandlung in einem Haftungsprozess gegen einen Infinus-Vermittler bundesweit.



Die klagende Anlegerin hatte Orderschuldverschreibungen der ecoConsort AG gezeichnet und nach dem Bekanntwerden der Hintergründe der Infinus Gruppe Klage vor dem Landgericht Gera erhoben. Mit der Klage begehrt die Anlegerin Schadensersatz in Form der Rückabwicklung der Kapitalanlage.

Die Besonderheit des Falles bestehe darin, dass sich die Klage ausschließlich gegen den agierenden tied agent der Infinus und nicht gegen die Infinus selbst richtet.

„Wir befürchten, dass künftig verstärkt mit derartigen Klagen zu rechnen sein wird, da die betroffenen Anleger aus naheliegenden Gründen davon ausgehen, bei Infinus selbst sei nicht mehr viel zu holen. Als gebundenem Vermittler bleibt einem in dieser Situation nichts anderes übrig, als den Ansprüchen entgegenzutreten“ sagt der auf Vermittler- und Anlagerecht spezialisierte Münchner Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek von der Kanzlei Peres & Partner.

Die Kanzlei vertritt bundesweit eine immer größer werdende Anzahl ehemaliger Vermittler sowohl vorgerichtlich als auch gerichtlich. Nunmehr fand in einem der ersten Prozesse am 12.06.2014 auch die mündliche Verhandlung – allerdings noch ohne Beweisaufnahme – vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gera statt.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung erläuterte der Vorsitzende Richter, dass es in dem Fall wohl auch auf den Inhalt einer möglichen Beweisaufnahme ankommen werde. Die betroffene Anlegerin hatte trotz der ausführlichen Dokumentation, aus der sich unzweideutig ergibt, dass die Infinus als Berater auftrat, von ihrem Anwalt vortragen lassen, sie sei davon ausgegangen, unmittelbar von dem verklagten Vermittler beraten zu werden.

Weiter äußerte das Gericht jedoch auch, dass es die überwiegenden Prozessaussichten auf Seiten der klagenden Anlegerin sehen würde. Dies heißt im Klartext: Es ist bei vorläufiger Würdigung wahrscheinlich, dass der Prozess vom Vermittler gewonnen werden wird. Dies begründete das Gericht mit der Vielzahl der geltend gemachten Einwendungen.

„Es hat sich in dieser frühen Phase bereits gezeigt, dass die von uns eingeschlagene Prozessstrategie richtig war: Von Anfang an hatten wir und selbstverständlich damit verteidigt, dass der Vermittler aufgrund des dahinter stehenden Haftungsdaches selbst gar nicht der richtige Haftungsadressat ist. Zusätzlich haben wir jedoch stets auch damit argumentiert, dass die Beratung rechtsfehlerfrei verlaufen ist und daher selbst dann, wenn der Vermittler der richtige Adressat wäre, keine Haftung bestünde. Diese Taktik erwies sich als richtig“ erklärt der auf Seiten des Vermittlers prozessführende Anwalt Nikolaus Sochurek.

Der nächste Schritt innerhalb des Verfahrens wird es nun sein, in die Beweisaufnahme einzutreten. Sochurek erklärt hierzu, dass man zuversichtlich sei, die eigene Position – insbesondere im Hinblick auf die Vertragsverhältnisse – nachzuweisen und den Prozess zu gewinnen. Dies wäre ein sehr positives Signal für die zahlreichen Parallelverfahren.

Mehr Informationen: http://www.peres-partner.com/vermittlerhaftung/

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