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Keine Bildung von geringfügigen Rechnungsabgrenzungsposten

Bild: Keine Bildung von geringfügigen Rechnungsabgrenzungsposten
Dipl.-Ökonom Thomas Härle - Steuerberater
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(openPR) Stuttgart, 20. April 2011 - Bei der Erstellung der Bilanz sind Aufwendungen und Erträge periodengerecht abzugrenzen. Für Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwand für einen Zeitraum nach dem Bilanzstichtag darstellen, sind deshalb Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden. Betroffen sind zum Beispiel Versicherungsbeiträge oder im Voraus bezahlte Mieten. Eine Angabe, ab welchem Betrag RAP zu bilden sind, lässt sich dem Handelsgesetzbuch leider nicht entnehmen.

Unterschiedlicher Auffassung über die Frage, ab welchem Betrag denn ein RAP zu bilden ist, waren ein Elektromeister und das Finanzamt, das bei ihm eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte. Das Finanzamt war der Meinung, dass verschiedene RAP in der Höhe zwischen jeweils € 15 und € 1.250 zu bilden seien. Der Elektromeister vertrat hingegen die Auffassung, dass er ein Wahlrecht zur Aktivierung eines Abgrenzungspostens hätte und dass geringfügige RAP nicht gebildet werden müssten. Nach dem gescheiterten Einspruchsverfahren und einer erfolglosen Klage beim Finanzgericht, musste sich schließlich der Bundesfinanzhof mit dieser Thematik beschäftigen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass für Beträge, die jeweils nicht höher als € 410 sind, keine RAP zu bilden seien. Dies gebiete der Grundsatz der Wesentlichkeit – unwesentliche Elemente bei Bilanzierung und Bewertung seien außer Betracht zu lassen. Allerdings betonte der Bundesfinanzhof, dass es hier lediglich um den zeitgerechten Ausweis dieses Bilanzpostens gehe. Andere Bilanzposten (zum Beispiel Forderungen) müssten auch dann ausgewiesen werden, wenn sie nur geringfügig seien.

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