(openPR) München 15.04.2011 - Vorsteuerabzugsberechtigt in Verbindung mit der elektronischen Rechnungsstellung sind Unternehmen nur in Verbindung mit dem Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dies bestätigte das Finanzamt München gegenüber digitalDefense. Vorausgegangen war der EU Beschluß zur vereinfachten elektronischen Rechnung. Der Beschluß hatte zu einer Verunsicherung auf breiter Front beigetragen, weil damit nicht klar wurde, was der Beschluß aktuell in Deutschland auf die Vorsteuerabzugsberechtigung für Auswirkungen hat.
Das Finanzamt erklärte: Eine elektronisch übermittelte Rechnung ist nach derzeitiger Gesetzeslage ordnungsgemäß und berechtigt zum Vorsteuerabzug, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfüllt: \"Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, (...)\"
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