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Beschwerden bei Ombudsstellen steigen immens an

14.04.201112:00 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die Zahl der Beschwerden über geschlossene Fonds hat sich im Jahr 2010 um 50% erhöht. Dies teilt der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter Berufung auf einen Bericht der Faz.net vom 02.03.2011 mit.

Hiernach hätten sich viele Beschwerden auf offene Immobilienfonds bezogen, bei denen die Fondsgesellschaften die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben. Für diese ist jedoch die Ombudsstelle nicht zuständig. Für Investmentfonds und offene Immobilienfonds wurde bisher noch keine Ombudsstelle eingerichtet.

„Viele Lehman-Geschädigte haben – gerade aus verjährungsrechtlichen Gründen – einen Ombudsmann für das private Bankgewerbe eingeschaltet, um mögliche Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank prüfen zu lassen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche aus ihrer Beratungspraxis auch darauf hinweist, dass selbst bei positivem Schlichtungsspruch zugunsten des Anlegers die betroffene Bank den ergangenen Schlichtungsspruch nicht akzeptiert hatte, demzufolge der Anleger doch auf gerichtliche Hilfe hoffen musste“.

Viele Anleger erhoffen sich durch Einschaltung eines Ombudsmannes eine Rechtsberatung, die eine unabhängige Schlichtungsstelle aber nicht vornehmen darf.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. empfiehlt demzufolge eine grundsätzliche Rechtsberatung bei einem auf das Gebiet des Bank- und Kapitalmarktsrechts spezialisierten Rechtsanwalt um mögliche Ersatzansprüche gegen ein Kreditinstitut bei mutmasslicher Falschberatung. Dieser berichtet weiter:

„Mit aktuellem Hinweisbeschluss hat der BGH seine sogenannte „Rückvergütungsrechtsprechung“ weiter konkretisiert, jedem Anleger grundsätzlich anzuraten ist, mögliche Schadensersatzansprüche gegen sein vermittelndes Kreditinstitut prüfen zu lassen, wenn diesem die Höhe der an die Bank aus dem Vertrieb einer bestimmten Beteiligung geflossenen Provisionen nicht offenbart wurden“.

Die aktuelle Entscheidung des BGH vom 09.03.2011 zur sogenannten „Rückvergütungsrechtsprechung“ ist zu beziehen beim Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.., welcher jedem betroffenen Anleger eine grundsätzlich kostenfreie Erstbewertung zuteil werden lässt Weitere Informationen unter E-Mail oder unter www.schutzverein.org.

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