(openPR) Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 16.03.2011 (Az.: 9 U 129/10) entschieden, dass die Entgegennahme und fehlende Aufklärung über Verkaufsprovisionen eine vorsätzliche Verletzung der Anlageberatungspflichten darstellt und dieses Verhalten zugleich den Tatbestand Untreue, § 266 StGB oder des Betruges, § 263 StGB erfüllen kann. In dem vorliegenden Fall, wurde eine Kreissparkasse, die ihrem Kunden einen Investmentfonds verkauft hat, wegen verschwiegener Entgegennahme von Provisionen zum Schadenersatz verurteilt. Das OLG Stuttgart führt in seinem Urteil aus:"Angesichts einer rechtlich vollkommen zweifelsfreien Herausgabepflicht liegt es nahe, das Verschweigen der Bank, die diese Provisionen für sich behalten will, als vorsätzlich zu bewerten. In Betracht kommt der Tatbestand der Untreue, § 266 StGB oder des Betruges, § 263 StGB. Wer vor gesetzlich normierten und allgemein anerkannten Regelungen und einer auf der Hand liegenden Problematik die Augen verschließt, handelt – auch ohne Rechtsberater – mindestens bedingt vorsätzlich."
„Damit wird die jahrzehntelange Praxis, vereinnahmte Rückvergütungen und Verwaltungsprovisionen nicht an den Kunden weiter zureichen bzw. ihn zumindest über den Erhalt entsprechend zu informieren, erstmals ein strafrechtlicher Charakter zugebilligt, mit der Folge, dass bei verschwiegenen Provisionen lediglich eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist gilt“, so Rechtsanwalt Christian Bogdanow, LL.M., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Bogdanow & Kollegen mit Sitz in München und Zweigstellen in Berlin, Hamburg, Heidelberg und Potsdam.
Nach Ansicht von Herrn Rechtsanwalt Bogdanow, können damit gegebenenfalls auch Anleger des DEGI Europa und DEGI International, deren Ansprüche wegen fahrlässiger Anlageberatung wegen § 37 a WpHG bereits verjährt sind, Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend machen. „Nach unserer Einschätzung stehen damit auch Anlegern von offenen Immobilienfonds wie dem DEGI International, DEGI Europa, Uniimmo Global, AXA Immoselect, Morgan Stanley P2 Value, SEB Immoinvest und einigen Deka Fonds Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung zu, die Ihre Anteile in den Jahren 1998 bis 2007 gekauft haben zu, soweit sie von Ihrer Bank nicht ordnungsgemäß über erhaltene Provisionen aufgeklärt wurden."
Anleger, die jedoch bereits vor dem Jahr 2002 ihre Anteile gezeichnet haben, sollten kurzfristig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, da Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung dann zum 31.12.2011 verjähren,“ so Rechtsanwalt Bogdanow weiter.
Die Kanzlei Bogdanow & Kollegen rät daher allen betroffenen Anlegern, die ihnen zustehenden Ansprüche zeitnah durch spezialisierte Anwälte prüfen zu lassen.















