(openPR) Das deutsche Recht kennt zwei Varianten der Erbfolge – die sog. gewillkürte Erbfolge und die gesetzliche. Im ersten Fall hat der Erblasser seinen letzten Willen mittels Testament oder Erbvertrag geregelt. Wenn keine Regelung durch den Verstorbenen vorliegt, wird auf die gesetzliche Erbfolge zurückgegriffen. Diese ist vor über einhundert Jahren entstanden und orientiert sich primär am sog. Ordnungssystem der Verwandten.
Obwohl Fachleute immer wieder zur Erstellung eines Testaments raten, haben nach Umfragen nur etwa 25 % der Deutschen ihren Nachlass tatsächlich geregelt. Auf die Frage, wer eine letztwillige Verfügung erstellen sollte, gibt es aber nur eine Antwort: jeder.
Sicherlich liefert das gesetzliche Erbrecht zum Teil das erwartete Ergebnis. So erbt etwa das einzige Kind des unverheirateten Erblassers auch ohne besondere Regelung den kompletten Nachlass. Aber nicht immer entspricht die gesetzliche Erbfolge den allgemeinen Erwartungen. Eine immer wieder auftretende Konstellation, die in der Regel zu großen Auseinandersetzungen führt, ist der Tod eines verheirateten, aber kinderlosen Erblassers. Nach landläufiger Meinung „erhält hier der Ehepartner alles“. Die gesetzliche Erbfolge sieht jedoch etwas anders vor. Der Ehegatte ist mit dem Erblasser eben nicht verwandt, sondern „nur“ verheiratet. So ist das Erbrecht des Ehegatten gesondert geregelt und steht immer neben dem gesetzlichen Erbrecht der Verwandten. Sofern die Eltern des Erblassers noch leben oder der Verstorbene Geschwister, Nichten oder Neffen hatte, erhalten diese – je nach Güterstand des Erblassers – ein Viertel bzw. die Hälfte des Nachlasses. Ein mitunter unerwünschtes Ergebnis, wenn man dem verhassten Bruder oder der seit 20 Jahren nicht gesehenen Nichte einen Großteil des – ggf. gemeinsam aufgebauten – Vermögens abgeben muss.
Die nachträgliche Korrektur dieses Ergebnisses lässt sich nur im Einvernehmen mit dem Begünstigten etwa im Wege der Schenkung oder Erbschaft erreichen und ist zum Teil mit hohen finanziellen Belastungen steuerrechtlicher Art verbunden. Eine vorherige Regelung mittels Testament hätte hier von Anfang an weiteren Streit vermieden.









