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Löst BGH-Urteil eine zweite Finanzkrise aus?

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(openPR) Diese Befürchtung äußerte der Rechtsvertreter der Deutschen Bank AG nach Presseberichten unlängst anlässlich einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof.
Was war geschehen?
Vor dem Bundesgerichtshof wurde unter dem 09.02.2011 eine Klage eines mittelständischen Unternehmens gegen die Deutsche Bank AG verhandelt (Az.: XI ZR 33/10). Gegenstand der Klage ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Empfehlung und der Eingehung eines sogenannten Spread-Ladder-Swaps. Die Klägerin machte geltend, sie sei von der Deutschen Bank AG nicht ausreichend und zutreffend über die Risiken eines solchen Geschäfts aufgeklärt worden. Daher habe sie Anspruch auf Schadensersatz gegen die Deutsche Bank AG.


Bei einem Spread-Ladder-Swap handelt es sich um eine hoch komplexe Zinswette, bei denen erhebliche Verlustrisiken für den Anleger entstehen können. Solche Geschäfte in verschiedenster Ausprägung wurden in der Vergangenheit Unternehmen, Gebietskörperschaften aber auch Privatleuten durch deutsche Banken angeboten.
Der BGH hat nun ausweislich übereinstimmender Presseberichte – die vollständigen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor – klargestellt, dass bei derartigen Geschäften hohe Anforderungen an die Risikoaufklärung der beratenden Bank zu stellen seien. Dem Kunden müsse nach Auffassung des BGH in verständlicher Art und Weise dargestellt werden, dass ein unbegrenztes Verlustrisiko bestehe und dies nicht lediglich theoretischer Natur sei. Im Zweifel könne ein solches Geschäft den Ruin für einen Anleger bedeuten. Gerade hierauf müsse hingewiesen werden.
Diesen Anforderungen an die Beratungsleistungen hat die Deutsche Bank AG im vorliegenden Falle nach Auffassung der Bundesrichter offensichtlich nicht genügt. Daher wurde sie zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von EUR 540.000,00 verurteilt.
Dieses Urteil wird nach Auffassung von Rechtsanwalt Reulein, der seit Jahren schwerpunktmäßig Mandanten im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts und auch und gerade Swap-Geschädigte vertritt, Signalwirkung haben. Bislang jedenfalls haben sich Banken in zahlreichen Fällen auf Gerichtsentscheidungen von Instanzgerichten zurückgezogen, die vielfach zu Lasten der geschädigten Anleger geurteilt haben.
Es steht zu erwarten, dass nunmehr auch ein Umdenken nicht nur bei der Deutschen Bank AG, sondern auch bei anderen Banken eintreten wird, die in der Vergangenheit sowohl Unternehmen und Gebietskörperschaften, aber auch „einfachen“ Privatleuten derartige hochriskante, spekulative Geschäfte angeboten haben und dabei den nunmehr von dem BGH angestellten Anforderungen an eine zutreffende und umfassende Anlageberatung unter Umständen nicht genügt haben.
Letzteres muss im Einzelfall geprüft werden. Daher ist geschädigten anzura-ten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Erfolgsaussichten in Bezug auf ein Vorgehen gegen die beratenden Banken untersuchen zu lassen.
Auf Grundlage dieses Urteils steht in jedem Falle zu erwarten, dass nach dem Lehman-Desaster eine weitere Klagewelle auf deutsche Banken zukommen wird. Insoweit bleibt abzuwarten, ob der Rechtsvertreter der Deutschen Bank AG mit dem von ihm geäußerten Horrorszenario recht behalten wird.

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