(openPR) Wiesbaden, 29. September 2003 - Selbständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert oder über obligatorische berufsständische Versorgungswerke abgesichert sind, müssen private oder betriebliche Vorsorge für einen angemessenen Lebensunterhalt im Alter treffen. Das sind mehr als 3 Mio. Personen, die dazugehörigen Ehegatten oder Kinder nicht mitgerechnet. Dies geschieht über alle denkbaren Formen der Kapitalanlage, in großem Maße aber über private Kapital- oder Rentenversicherungen.
Die so aufgebauten Kapitalien geben nach geltender Rechtlage allerdings keine Sicherheit, dass sie im Alter für den vorgesehenen Zweck auch zur Verfügung stehen. Viele Selbständige, die – verschuldet oder unverschuldet – in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, verlieren die angesparten Mittel, weil die Werte von Gläubigern in vollem Maße gepfändet werden können und letztlich auch gepfändet werden. Sie sind unbeschränkt dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt. Gerade in der seit langem anhaltenden wirtschaftlichen Krise, die die Politik mitzuverantworten hat, sind davon viele Einzelhändler, Handwerker und andere Selbständige betroffen.
Während in der Ansparphase die für die Altersversorgungsleistungen erforderlichen und vorhandenen Mittel vor allem der gesetzlich Rentenversicherten, aber auch die Kapitalien für die Altersversorgung der Beamten vor einem Gläubigerzugriff gesetzlich geschützt sind, ist der Selbständige schutzlos. Die sonst geltenden Grundregeln, durch Pfändungsschutz das Existenzminimum eines Schuldners zu sichern und die Gemeinschaft von Sozialkosten zu entlasten, kommen hier nicht zum Tragen. Ohne diesen Pfändungsschutz belasten bereits viele Selbständige heute die Sozialkassen in erheblichem Maße.
Mittelstand benachteiligt
Auf diese sachlich völlig unbegründete und ungerechtfertigte Schlechterstellung sowie Ungleichbehandlung der Selbständigen weist Rechtsanwalt Lutz Zobel, DBV-Winterthur Versicherungen, hin. Der Selbständige steht hier also außerhalb eines sachlich begründeten Schutzraumes, der der Mehrheit der Bevölkerung zugebilligt wird.
Es ist daher zu begrüßen, dass bereits 2001 in der Begründung des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen darauf hingewiesen wurde, dass weiterer legislativer Handlungsbedarf hinsichtlich des Pfändungsschutzes für private Kapitallebens- und Rentenversicherungen Selbständiger besteht. Wenn eine sachlich nicht begründete rechtliche Ungleichbehandlung gegeben ist, so stellt sich damit verbunden die Frage der Verfassungsmäßigkeit und eines Verstoßes gegen den grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Da auch die Sicherung eines Existenzminimums als durch die Verfassung geschütztes Recht gesehen werden muss, kann auch die Schutzlosigkeit vor Zwangsvollstreckung in einem unbeschränkten Rahmen als Verfassungsverstoß gesehen werden. Diese Aspekte machen eine Änderung eines verfassungswidrigen Zustands umso dringlicher.
Der Feststellung eines Handlungsbedarfs kann nur uneingeschränkt zugestimmt werden. Es nutzt dem Selbständigen aber nichts, wenn der Gesetzgeber einen dringenden Handlungsbedarf erkennt, die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen aber nicht gezogen werden. Die Erkenntnis besteht seit mehr als zwei Jahren. Ob und in welchem Rahmen Vorbereitungen getroffen wurden, um die erforderlichen Gesetzesänderungen umzusetzen, ist in der Öffentlichkeit nicht bekannt. Ein konkreter Gesetzentwurf fehlt jedenfalls noch immer. Seit 2001 ist einer großen Anzahl von Selbständigen wegen des fehlenden Pfändungsschutzes die Grundlage für ihre Altersvorsorge entzogen worden. Tausende werden noch betroffen sein, bis vielleicht in 2005, 2007 ... endlich die gebotene Gleichbehandlung aller Bürger durchgesetzt ist.
Wie schnell Gesetze gemacht werden können, wenn der politische Druck entsprechend groß ist, zeigt der Fall der Neuregelung der Sozialhilfe für im Ausland lebende Personen. Objektiv bedeutendere Angelegenheiten, die die Sozialkassen zu Lasten der Allgemeinheit weit stärker belasten, werden dagegen auf die lange Bank geschoben. Es fehlt der Druck, der wohl nötig ist. Diesen Druck müssen die Selbständigen und Selbständigenverbände selbst aufbauen.
Wie könnte eine Gleichstellung aussehen?
Zunächst ist zu fordern, dass nicht nur der Selbständige selbst, sondern auch seine Hinterbliebenen zu schützen sind. Da auch die Hinterbliebenen von Sozialrentnern oder Beamten zumindest in Höhe der ihnen zustehenden Versorgungsbezüge geschützt werden, muss die Gleichbehandlung von Hinterbliebenen von Selbständigen in gleicher Weise durchgesetzt werden. Auch die Hinterbliebenen bedürfen einer geschützten Altersvorsorge. Auch sie fallen, soweit dies nicht der Fall wäre, den Sozialkassen und damit der Allgemeinheit zur Last. Nicht erwartet werden kann berechtigterweise eine Vererblichkeit. Aber mindestens der Schutz derer, die Hinterbliebene im Sinn des Sozialversicherungsrechts sein können, muss gewährleistet werden. Dem können nicht rechtstheoretische und Umsetzungsprobleme entgegengehalten werden.
Geschützt werden muss zum einen der sich in einer abgeschlossenen Kapital- oder Rentenversicherung aufgebaute Kapitalwert. Denn dieser ist die Quelle für die spätere Versorgungsleistung. Fällt sie durch Gläubigerzugriff weg, fließen keine Altersvorsorgeleistungen.
Geschützt werden müssen aber auch die Altersversorgungsleistungen als solche. Um hier eine Gleichstellung mit Sozialversicherungsleistungen herbeizuführen, ist ein Pfändungsschutz für Versorgungsrenten Selbständiger zu installieren. Ein gleichartiger Schutz von Kapitalleistungen kann berechtigterweise wohl nicht verlangt werden.
Natürlich kann kein unbegrenzter Schutz der Altersversorgung von Selbständigen gefordert werden. Dies würde einem angemessenen Gläubigerschutz ebenso entgegenlaufen wie der Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf diesem Feld für alle. Daher muss über eine allen Interessen und Aspekten Rechnung tragende Lösung und die dabei geltenden Rahmenbedingungen entschieden werden. Dabei könnten das Sozialversicherungsrecht, die Bedingungen für die Riester-Rente oder bestimmte Restriktionen für die betriebliche Altersversorgung herangezogen werden. Verständlich und nachvollziehbar wären z.B. Restriktionen derart, dass nur Rentenversicherungen und Rentenleistungen geschützt sind, dass ein frühestmöglicher Rentenbeginn fixiert wird (z.B. 60 Jahre), dass eine Abtretung, Beleihung oder Verpfändung ausgeschlossen wird und dass hinsichtlich der garantierten Renten (und damit faktisch auch hinsichtlich des vorausgehenden Kapitalaufbaus) eine Grenze gesetzt wird. Eine solche Grenze muss aber angemessen hoch gesetzt werden und sollte, nach Meinung von RA Lutz Zobel, nicht unterhalb eines Wertes liegen, der einer Höchstrente in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Mit einer solchen Regelung würden dem Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso wie dem Schutzbedürfnis der Selbständigen und dem Gläubigerschutz Rechnung getragen. Der Gesetzgeber ist gefordert, eine schnelle Umsetzung sicherzustellen.
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