(openPR) Personen, die Sozialleistungen erhalten und/oder Geringverdiener sind und am Existenzminimum leben sowie solche, die kurz vor einem Verbraucherinsolvenzverfahren stehen, können nach einer Entscheidung des BGH (Bundesgerichtshof) etwas aufatmen. Bei diesen Personengruppen ist es immer wieder vorgekommen, dass die Gläubiger die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 c ff. ZPO für Arbeitseinkommen dadurch umgehen, dass die jeweiligen Girokonten bei den Banken gepfändet wurden, auf die das geringfügige Gehalt oder die soziale Stütze gezahlt wird, gepfändet wurden. Der Bundesgerichtshof hat nun den Pfändungsschutz für derartige Umgehungsaktionen ausgeweitet.
In seinem Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06 hat der Bundesgerichtshof eine Pfändungsmaßnahme auf dem Girokonto aufgehoben und den Pfändungsschutz den gesetzlichen Regelungen des § 850 k ZPO angeglichen. Darin wird die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag des Schuldners mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung den jeweils durch die wiederkehrenden Zahlungen auf das Konto überwiesenen Betrag im Umfang der Pfändungsfreigrenzen durch Entscheidung des Gerichts freizustellen. Die gesetzliche Regelung des § 850 k ZPO wurde vom BGH nun entsprechend auf die Zahlung wiederkehrender Sozialleistungen angewandt.
Werden Sozialleistungen auf ein Bankkonto geleistet, ist das aus der Überweisung resultierende Kontoguthaben gemäß § 55 Abs. 1 SGB I für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar. Hat der Schuldner bis zum Ablauf der 7 Tage das Guthaben nicht vollständig aufgebraucht, kann der übrige Betrag gepfändet werden. Der Schuldner kann über die weitere Gutschrift nicht mehr verfügen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Sozialleistung insgesamt unterhalb der Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 c ff. ZPO für Arbeitseinkommen liegt.
Nach den bisherigen Regelungen war der Schuldner gezwungen jeden Monat aufs neue mit einem Rechtsbehelf gegen die Pfändung vorzugehen. Das verursacht Kosten und kostet den Schuldner auch sehr viel Zeit. Ferner war er in seinem bargeldlosen Zahlungsverkehr stark eingeschränkt. Damit hat der BGH nun die Situation des gepfändeten Schuldners etwas entspannt.
Tobias Neumeier, Rechtsanwalt,












