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Reklamesprüche von Recruitingbörsen fallen bei Richter in Ungnade

23.06.200509:03 UhrIT, New Media & Software

(openPR) 22.6.2005 (ghk) Vor kurzem behauptete eine Jobbörse, die Nummer 1 im deutschen Markt eingenommen zu haben - dies wurde von dem Richter am Landgericht Hamburg auch prompt als irreführende Alleinstellungsbehauptung verboten. Eine andere Jobbörse behauptete, die "klare Nummer zwei im deutschsprachigen Internet" zu sein. Einige Wettbewerber dachten aber bei diesem (An)Spruch eher an eine unlautere Werbung und klagten auf Unterlassung. Nach den üblichen juristischen Scharmützeln im Vorfeld urteilte der Vorsitzende Richter Brackmann am Landgericht München und verbot derartige unlautere Werbeaussagen.


Richter Brackmann führte in der Urteilsbegründung aus, daß (bei einem Verstoß gegen das UWG) nicht schon die Glaubhaftmachung der Spitzenstellungswerbeaussage gemäß einzelner Kriterien genügt. Wer nach allen Kriterien eindeutig eine Spitzenposition nachweisen kann, darf mit dieser auch werben. Dies ist jedoch in der noch jungen Branche der Jobbörsen schwierig, da nicht eindeutig ist, welche Kriterien maßgeblich sind und wie man diese mißt. Wer eine Spitzenstellungsbehauptung in bezug auf ein bestimmtes Kriterium tätigt, muss glaubhaft machen können, dass ihm diese Spitzenstellung in bezug auf das benannte Kriterium auch zukommt.
Wer pauschal behauptet, eine Postion X einzunehmen, muß glaubhaft machen können, daß er nach allen maßgeblichen Kriterien die Nr. X ist. Wichtig ist hier eine präzise Abgrenzung des Markt-Segments: Bezieht sich eine Marktposition X auf das Segment der privatwirtschaftlichen Jobbörsen oder gar auf den Gesamtmarkt unter Einbezug der öffentlich-rechtlichen Jobbörsen (d.h. des Virtuellen Arbeitsmarkts der Bundesagentur für Arbeit)?
Vorsicht ist geboten: In der Jobbörsen-Branche gibt es noch keine Klarheit, welche Kriterien maßgeblich sind. Demzufolge ist bei pauschalen Spitzenstellungsbehauptungen schon von Anfang an eine präzise Formulierung der Kriterien notwendig, denn derjenige, der die Spitzenstellung behauptet, hat die Beweislast. Als Verstoß genüge es schon, wenn in der Werbung auf keine einzelnen Kriterien, wie z.B. die Zahl der Stellenanzeigen, Zahl der Nutzer bzw. Webseitenzugriffe hingewiesen wird, oder wenn sich der Werbende ganz allgemein unter den Online-Stellenbörsen die Nummer 2 zuspricht.
Unter Einbeziehung des "Virtuellen Arbeitsmarkts" der Bundesagentur für Arbeit, den Jobbörsen Worldwidejobs.de, Monster.de und Jobpilot.de, musste die beklagte Jobbörse im Gerichtverfahren dann auch einräumen, dass nicht nur der "Virtuelle Arbeitsmarkt" sondern auch Monster.de in der Marktposition vor ihr stehe.
Mit dieser Beweisforderung nach konkreten objektiven Kriterien legt das Gesetz und das Urteil des Richters den Daumen auf die Wunde der Anspruchsbehauptung einiger Jobbörsen. Die Werbung mit Superlativen ("die größte Reichweite") ist unzulässig, wenn sie falsch ist oder nicht bewiesen werden kann oder wenn es keine eindeutige Zählweise gibt. So führt der juristisch geforderte objektive Nachweis zum Dilemma, dass die werbende Jobbörse zwar ihre eigenen Zahlen kennt, aber nicht immer diejenigen der Wettbewerber.
Diese Inkonsistenz wird auch noch verschärft, daß Jobbörsen unterschiedliche Meßmethoden nutzen und in Werbeaussagen zitieren. Dann verliert der Konsument rasch den Überblick und kann nicht immer beurteilen, welche Meßmethode zur Anwendung kommt und wie diese Zahlen zustande kommen.
Die bloße Zählung der Reichweite oder anderer quantitativen Meßgrößen einer Jobbörse und deren Vergleich mit den Zahlen anderer Jobbörse gibt Hinweise auf die Bedeutung und Marktposition einer Jobbörse. Allerdings sind zusehends auch qualitative Aspekte als Bewertungskriterien für Jobbörsen in jüngster Zeit in den Vordergrund gerückt. Hierzu zählen die Resonanzanalyse (wie viele Bewerbungseingänge kommen auf eine Stellenanzeige) oder gar die Analyse der Bewerberqualität. Zu diesen qualitativ orientierten Bewertungsgrößen sind zur Zeit allerdings nur eine begrenzte Zahl von neutralen Studien und Untersuchungen verfügbar.

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