openPR Recherche & Suche
Presseinformation

BGH zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Mobilfunkverträgen.

18.02.2011 • 11:18 Uhr • Medien & Telekommunikation
Bild: BGH zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Mobilfunkverträgen.

(openPR) Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Telekommunikationsdienstleistungsverträge zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über verschiedene Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkanbietern zu entscheiden.



Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. beanstandete u. a. drei Klauseln der von der Beklagten - einem Telekommunikationsunternehmen - in Verträgen mit Verbrauchern über Mobilfunkleistungen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zu den beanstandeten Klauseln gehören die folgenden im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen drei Klauseln:

"7.Nutzung durch Dritte
7.2 Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch …. unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
7.3 Nach Verlust der ... Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei ... angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen ... den Zugang vermittelt.

11.Verzug
11.2 Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann ... den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren."

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens bezüglich der Nr. 7.2 und 7.3 abgewiesen. Die weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben der Kläger sein Unterlassungsbegehren bezüglich der Klauseln Nr. 7.2 und 7.3 und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Klausel Nr. 11.2 weiter verfolgt. Beide Revisionen sind erfolglos geblieben.

Die Revision des Klägers war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unbegründet, weil die Klauseln Nr. 7.2. und 7.3. der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle standhalten. Er hat sie als Vergütungsregelungen angesehen und hiervon ausgehend keine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten festgestellt. Bei der Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen handelt es sich um ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft. Die Beklagte nimmt von der konkreten Person des die Mobilfunkdienstleistung Abrufenden keine Kenntnis. Sie kann deshalb nicht beurteilen, ob das Abrufen der Mobilfunkdienstleistung mit Billigung des Kunden erfolgt. Sie muss sich darauf verlassen können, dass dieser beim Gebrauch seines Mobiltelefons die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit Unbefugte keinen Zugriff auf Mobilfunkdienstleistungen erhalten. Vom Mobilfunkkunden zu verlangen, nach seinen Möglichkeiten eine unbefugte Nutzung Dritter zu unterbinden, benachteiligt diesen nicht unangemessen. Eine andere Frage ist, wie die Sorgfaltspflichten, die dem Kunden in seiner Risikosphäre obliegen, im Einzelnen beschaffen sind. Den besonderen Gefährdungen, etwa hinsichtlich des Verlusts der SIM-Karte, gegebenenfalls einschließlich des Mobiltelefons, die sich gerade aus dem Umstand ergeben, dass die Mobilfunkdienstleistung an jedem Ort und damit auch außerhalb der geschützten Sphäre der Wohnung des Anschlussinhabers zur Verfügung steht, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Kunden nicht überspannt werden. Dies stellt jedoch die Wirksamkeit der hier fraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Blickwinkel einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden des Beklagten nicht in Frage.

Der Klausel Nr. 7.3. hat der Bundesgerichthof nur eine zeitliche Begrenzung der vom Kunden zu zahlenden Entgelte im Fall des Verlustes der SiM-Karte entnommen, was diesen deshalb nicht benachteiligt, sondern seine Zahlungspflichten begrenzt.

Die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen, weil die Klausel Nr. 11.2 einer Inhaltskontrolle nicht stand hält und sie nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt die jeweiligen Mobilfunkkunden der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen. Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Insbesondere von § 320 Abs. 2 BGB weicht die Klausel Nr. 11.2. zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen steht der Beklagten danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies kann bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 Euro, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hat diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar gehalten.

"§ 45k TKG Sperre
(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf an festen Standorten zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.

"§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein."

"§ 320 BGB Einrede des nicht erfüllten Vertrags
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde."

Urteil des BGH vom 17. Februar 2011 – III ZR 35/10
Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/2011 den 17. Februar 2011


Fazit:

Der Bundesgerichtshof hat erwartungsgemäß das zutreffende Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang bestätigt. Eine unangemessene Benachteiligung von Kunden kann durch Regelungen, die die Entrichtung der vereinbarten Entgelte für vom Kunden zu vertretende unbefugte Nutzung sowie eine diesbezügliche Begrenzung im Verlustfalle bis zur Meldung des Verlusts beinhalten, nicht gesehen werden. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass Voraussetzung für ein Zurückbehaltungsrechten des Telefondienstleistungsanbieters ein Beitragsrückstand von jedenfalls EUR 75,00 ist, egal ob es sich um einen Festnetz- oder Mobilfunkanschluss handelt.

Die Angelegenheit, bei der über drei Instanzen die Wirksamkeit von Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen streitig war, belegt erneut, dass bei der Verwendung von AGB höchste Anforderungen an deren Inhalt und Formulierung zu stellen sind. Fehler führen nicht nur zur Unwirksamkeit der AGB, sondern setzen den Anwender auch erheblichen und kostenträchtigen Risiken von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aus. Es kann daher nur dringend empfohlen werden, bei der Errichtung von AGB unbedingt auf kompetente juristische Beratung zurückzugreifen.

Udo Maurer
- Ass. Jur. -

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 511934
 1015

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „BGH zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Mobilfunkverträgen.“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Schutt, Waetke Rechtsanwälte

Bild: Wer haftet bei Ausrutschen auf nassem Boden?Bild: Wer haftet bei Ausrutschen auf nassem Boden?
Wer haftet bei Ausrutschen auf nassem Boden?
Nicht nur bei Regen, auch im Winter ist der Boden oft nass. Meistens ist damit auch der Boden im Eingangsbereich einer Location, eines Supermarktes, einer Apotheke usw. betroffen. Passiert es, dass ein Besucher ausrutscht, stellt sich oft die Frage, ob der Eigentümer bzw. Veranstalter das hätte verhindern müssen (und können). Die Gerichte unterscheiden tatsächlich: Muss der durchschnittlich aufmerksame Gast ggf. damit rechnen, dass es im Eingangsbereich rutschig ist? Z.B. weil es draußen regnet oder schneit und damit auf der Hand liegt, das…
Bild: Im Reiserecht stehen Änderungen bevorBild: Im Reiserecht stehen Änderungen bevor
Im Reiserecht stehen Änderungen bevor
Erhebliche Änderungen kommen im Reiserecht auf uns zu, d.h. für alle, die als Reiseveranstalter, Reisevermittler o.Ä. tätig sind. Hier ein paar der wesentlichen Änderungen, die sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befinden: Anwendbarkeit des Reiserechts Der Begriff „Pauschalreisevertrag“ wird künftig anstelle des „Reisevertrages“ gelten. Die besonderen Vorschriften über Pauschalreiseverträge (siehe ab § 651a BGB-E) sollen künftig ausdrücklich nicht gelten für Reisen (siehe § 651a Absatz 4 BGB-E), die • nur gelegentlich, nicht zum …

Das könnte Sie auch interessieren:

Verkauf - Bayanoo Handyvertragstauschbörse
Verkauf - Bayanoo Handyvertragstauschbörse
Baden-Baden, 12.08.2008: Bayanoo* ist die erste Handyvertragstauschbörse in Deutschland. Die Kerndienstleistung besteht aus der Vermittlung von laufenden Mobilfunkverträgen. Die Nutzer können auf dem Portal ihren nicht mehr gewollten Handyvertrag einstellen (einmalige Kosten von 5,90 €) und/oder nach passenden Verträgen suchen (kostenlos). Werden sich …
Bild: Handy-Verträge - Kleingedruckt und kundenfeindlichBild: Handy-Verträge - Kleingedruckt und kundenfeindlich
Handy-Verträge - Kleingedruckt und kundenfeindlich
… Hohe versteckte Gebühren für Extras vor allem bei O2, E-Plus und Base / AGB und Fußnoten oft schwierig zu lesen Rechtswidrige Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Mobilfunkverträgen sind die Regel, keine Ausnahme. Das haben Experten von COMPUTERBILD in einem aufwendigen Vergleich der Verträge und Werbeangebote von acht Discountern …
Bild: Mehrheit der Verbraucher will keine Laufzeitverkürzung ihres MobilfunkvertragsBild: Mehrheit der Verbraucher will keine Laufzeitverkürzung ihres Mobilfunkvertrags
Mehrheit der Verbraucher will keine Laufzeitverkürzung ihres Mobilfunkvertrags
… Studie ist eine geplante Gesetzesänderung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich der Laufzeit von Dienstleistungs- und Produktverträgen inklusive Mobilfunkverträgen. Die aktuell gängige Vertragslaufzeit für abgeschlossene Mobilfunkverträge soll demnach von zwei Jahren auf maximal ein Jahr gesenkt werden. Automatische …
Bild: ADZINE Special - 'Mobile Advertising heute' für Werbetreibende und PublisherBild: ADZINE Special - 'Mobile Advertising heute' für Werbetreibende und Publisher
ADZINE Special - 'Mobile Advertising heute' für Werbetreibende und Publisher
Es gibt wohl kaum ein Thema rund um die digitale Werbung, über das so viel gesprochen und geschrieben wurde in den letzten Jahren. Es hält sich hartnäckig als Trend in einem Nischendasein neben der großen Schwester 'Online-Werbung'. Richtig, es geht um Mobile Advertising. "Das Potenzial ist mit mehr als 100 Mio. Mobilfunkverträgen und mehr als 80% internetfähigen Handys im deutschen Markt gigantisch. Laut DENIC gibt es in Deutschland ca. 12 Mio. Web-Domains. Davon sind nur geschätzte 30 mobiloptimiert, haben gleichzeitig mehr als 500.000 Pag…
Bild: getmobile europe plc: starkes Umsatzwachstum im ersten Halbjahr 2007
getmobile europe plc: starkes Umsatzwachstum im ersten Halbjahr 2007
München, 07. November 2007 – Die getmobile europe plc, die Holding der Münchner getmobile AG, schloss das erste Geschäftshalbjahr erfolgreich ab. Der Umsatz konnte um mehr als 70 Prozent auf 49,8 Millionen Euro gesteigert werden. Die getmobile europe plc ist in Deutschland über die 100prozentigen Tochterunternehmen getmobile AG sowie KK Media GmbH (www.preiswerthandy.de) vertreten und ist der führende unabhängige Direktverkäufer von Handys mit Postpaid-Verträgen. Die getmobile-Angebote sind für die Kunden ausgesprochen attraktiv, sie besteh…
Bild: Regionaler Telekommunikationsmonitor bundesweitBild: Regionaler Telekommunikationsmonitor bundesweit
Regionaler Telekommunikationsmonitor bundesweit
In Kooperation mit dem infas Institut entwickelt die infas GEOdaten GmbH einenbundesweiten Telekommunikationsmonitor, der die Marktanteile im Mobilfunk und Festnetz regional ausweisen wird. Dabei werden Analysen zu bundesdeutschen Festnetzanschlüssen und Mobilfunkverträgen auf kleinräumiger Ebene möglich sein. Das Besondere ist dabei der Fokus auf das gesamte Kommunikationsverhalten – Sprache, Daten, mobil oder per Festnetz – auf Personen- oder Haushaltsebene. Die ermittelten Daten und daraus resultierende Handlungsempfehlungen für Anbieter k…
Bild: KündigungExpress: Rechtssichere Kündigungsschreiben jetzt online als PDF erstellen
KündigungExpress: Rechtssichere Kündigungsschreiben jetzt online als PDF erstellen
KündigungExpress ist ein neuer deutscher Online-Service, der Verbrauchern die Kündigung von Verträgen erheblich vereinfacht. Mit wenigen Klicks erstellen Nutzer ein individuell ausgefülltes Kündigungsschreiben als PDF-Dokument – rechtssicher, ohne Registrierung und ohne versteckte Kosten. Der Service unterstützt derzeit die Kündigung von Mobilfunkverträgen bei allen großen deutschen Anbietern – darunter Telekom, Vodafone, O2, freenet, Aldi Talk, Blau, Lidl Connect, Tchibo Mobil, klarmobil und viele weitere – sowie von Fitnessstudio-Mitglieds…
Bild: SmartWeb Mobilfunkreport Q3 2014: Fusion von o2 und E-Plus mischt Mobilfunkmarkt auf
SmartWeb Mobilfunkreport Q3 2014: Fusion von o2 und E-Plus mischt Mobilfunkmarkt auf
… Netzbetreiber mit 26,3 Millionen Kundenverträgen ab. In ihren letzten Monaten als unbestrittener Mobilfunk-Marktführer kam die Telekom wiederum auf ein Plus von 316.000 Mobilfunkverträgen. Im gleichen Zeitraum haben die Telekom-Postpaidverträge um ganze 433.000 zugelegt, bisherige Prepaid-Kunden wechseln derzeit also offenbar vermehrt auf die neuen „MagentaMobil“-Vertragstarife. Zahl …
Bild: Neuer SmartWeb Mobilfunk Report Q4 2016 - Postpaid Mobilfunkverträge erreichen Höchststand
Neuer SmartWeb Mobilfunk Report Q4 2016 - Postpaid Mobilfunkverträge erreichen Höchststand
… abrufbar unter https://www.smartweb.de/mobilfunk-report-deutschland-q4-2016 Deutliche Vertragszuwächse bei allen Netzbetreibern Im Q4 2016 kamen die drei Netzbetreiber auf einen gemeinsamen Zuwachs von 742.000 Mobilfunkverträgen. Die meisten Netto-Neuverträge konnte dabei abermals die Deutsche Telekom für sich verbuchen, die um 388.000 auf knapp 41,85 …
Bild: Deutscher Mobilfunkmarkt im Q3 2013: Telekom baut Vorsprung gegenüber Vodafone weiter aus
Deutscher Mobilfunkmarkt im Q3 2013: Telekom baut Vorsprung gegenüber Vodafone weiter aus
Durch ein Plus bei Umsatz und Kundenzahl verteidigt die Telekom im Q3 2013 erfolgreich ihre Marktführerschaft auf dem deutschen Mobilfunkmarkt. Während die Kennzahlen für o2 und E-Plus stabil bleiben, leidet Vodafone weiterhin unter starken Kundenverlusten. Insgesamt steigt die Zahl der Mobilfunkverträge auf 114,3 Millionen. Auch wenn das Kundenwachstum und das Umsatzplus im Q3 2013 etwas geringer ausfällt als noch im Q2, setzt die Telekom ihren Erfolgskurs im Mobilfunk-Segment fort und kann ihren Vorsprung auf die Konkurrenz weiter vergröße…
Sie lesen gerade: BGH zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Mobilfunkverträgen.