openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Bundesgerichtshof legt Gebrauchtsoftware-Fall dem Europäischen Gerichtshof vor

03.02.201117:00 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Der BGH hat die Frage, ob der Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen bzw. der Weiterverkauf von Softwarelizenzen an Dritte rechtswidrig ist, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 3. Februar 2011, Az. I ZR 129/08).



Der EuGH muss nun darüber entscheiden, ob derjenige, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms berufen kann, „rechtmäßiger Erwerber“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ist, ob also auch der Zweiterwerber eines Softwaredatenträgers zur Benutzung der Software berechtigt ist. Diese Bestimmung wurde durch den deutschen Gesetzgeber in § 69d UrhG umgesetzt – allerdings ist dort nicht von „rechtmäßiger Erwerber“, sondern von dem „zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten“ die Rede. Für den Fall, dass diese erste Frage bejaht wird, muss der EuGH des Weiteren entscheiden, ob sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigt hat. Bei dieser Frage geht es also darum, ob der Download rechtlich dem Kauf eines Datenträgers gleichzustellen ist. Für den Fall, dass der EuGH auch diese Frage bejaht, hat der BGH schließlich die Frage gestellt, ob sich auch derjenige, der eine „gebrauchte“ Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als „rechtmäßiger Erwerber“ nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen kann, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet. „Diese Frage zielt also darauf ab, ob der Erwerber einer ‚gebrauchten‘ Softwarelizenz das Recht hat, die Software zu vervielfältigen (etwa beim Herunterladen von der Website des Herstellers, bei der Installation der Software auf seinem Rechner, oder beim Laden der Software in den Arbeitsspeicher), ob also insofern die Erschöpfung des Verbreitungsrechts dazu führt, dass der Erwerber einer ‚gebrauchten‘ Softwarelizenz auch ein Vervielfältigungsrecht erhält“, erläutert die Vertreterin des Softwareherstellers, Rechtsanwältin Dr. Truiken Heydn aus München, und ergänzt: „Der Senatsvorsitzende Prof. Dr. Bornkamm machte bei seiner Erläuterung der Entscheidung deutlich, dass der I. Zivilsenat des BGH die letztgenannte Frage wohl verneinen würde.“

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bekannter Gebrauchtsoftwarehersteller erwirbt „gebrauchte“ Softwarelizenzen, also urheberrechtliche Nutzungsrechte, vom ursprünglichen Lizenznehmer, der die Lizenzen nicht mehr benötigt, beispielsweise weil er Arbeitsplätze abgebaut hat, und verkauft diese mit Gewinn an Dritte weiter. Das Oberlandesgericht München hatte mit Urteil vom 3. Juli 2008 (Az. 6 U 2759/07) entschieden, dass dieser Lizenzhandel eine Verletzung der Urheberrechte eines bekannten US-Softwareherstellers darstellt und damit ein Urteil des Landgerichts München I vom 15. März 2007 (Az. 7 O 7061/06) bestätigt.

Der Gebrauchtsoftwarehändler hatte sein Geschäftsmodell auf ein Urteil des BGH vom 6. Juli 2000 (Az. I ZR 244/97) gestützt. Der BGH hatte damals entschieden, dass Microsoft einem Händler nicht verbieten kann, als „OEM-Version“ gekennzeichnete, unbenutzte, in Folie eingeschweißte Originaldatenträger ohne einen neuen PC weiterzuverkaufen. Ob und wenn ja in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen der Käufer dieser Originaldatenträger berechtigt ist, die Software zu installieren und zu nutzen, entschied der BGH damals nicht.

Kunden des Gebrauchtsoftwarehändlers erhalten jedoch regelmäßig keine Originaldatenträger, und der Gebrauchtsoftwarehändler lässt sich von den ursprünglichen Lizenznehmern regelmäßig keine Originaldatenträger übergeben. Heutzutage wäre in vielen Fällen eine Übergabe eines Originaldatenträgers zudem schon deshalb nicht möglich, weil viele Lizenznehmer sich die Software über das Internet herunterladen – so auch in dem aktuellen BGH-Fall. Der ursprüngliche Lizenznehmer übergibt dem Gebrauchtsoftwarehändler lediglich ein Schriftstück, in dem er ohne irgendeinen Nachweis behauptet, rechtmäßiger Inhaber der Softwarelizenzen zu sein, diese jedoch nicht weiter zu verwenden. Der Gebrauchtsoftwarehändler gibt dieses Schriftstück aber nicht an die Kunden weiter, sondern legt es einem Notar vor, der sodann ohne Nennung des Namens des ursprünglichen Lizenznehmers schriftlich bestätigt, dass ihm dieses Schriftstück vorgelegen habe. Die Kunden des Gebrauchtsoftwarehändlers erhalten lediglich diese notarielle Bestätigung sowie eine selbstgedruckte Lizenzurkunde. Die Software selbst erhalten sie regelmäßig nicht vom Gebrauchtsoftwarehändler, sondern sie müssen sich die Software anderweitig beschaffen, also kopieren. Die Kunden können daher anhand der Unterlagen, die sie vom Gebrauchtsoftwarehändler erhalten, nicht nachweisen, dass die Lizenzen ursprünglich ordnungsgemäß erworben wurden, wer ursprünglicher Lizenznehmer war, und dass dieser die Lizenzen tatsächlich nicht mehr nutzt.

Dieses Geschäftsmodell unterscheidet sich grundlegend von dem Fall, den der BGH im Jahr 2000 zu entscheiden hatte. Der betreffende Gebrauchtsoftwarehändler vertreibt keine unbenutzten Originaldatenträger, sondern bloße Nutzungsrechte. Nutzungsrechte dürfen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers, also des Softwareherstellers, übertragen werden. An dieser Zustimmung fehlt es, wenn der Lizenzvertrag wie in dem aktuellen BGH-Fall vorsieht, dass nur nicht übertragbare Nutzungsrechte eingeräumt werden. Ob sich aus dem so genannten Erschöpfungsgrundsatz, der in diesem Zusammenhang vielfach zitiert wird, etwas anderes ergibt, wird nunmehr der EuGH entscheiden. Nach dem Gesetzeswortlaut rechtfertigt der Erschöpfungsgrundsatz nur die Weitergabe von Originaldatenträgern, nicht aber die Weitergabe des Rechts zur Installation der Software auf der Festplatte eines Rechners und des Rechts zur Benutzung der Software.

Die Gerichte letzter Instanz der EU-Mitgliedstaaten, also auch der BGH, sind gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, Fragen über die Auslegung des Europäischen Rechts dem EuGH vorzulegen. Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich entschieden, dass eine Verletzung der Vorlagepflicht an den EuGH gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz verstößt und daher mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (Beschluss vom 30. August 2010, Az. 1 BvR 1631/08). „Diese Entscheidung betraf den I. Zivilsenat des BGH und dürfte der Grund dafür sein, dass der Senat nicht ohne EuGH-Vorlage entscheiden wollte“, erläutert die Vertreterin des Softwareherstellers, Rechtsanwältin Dr. Truiken Heydn, und ergänzt: „Der Senatsvorsitzende Prof. Dr. Bornkamm machte im Verkündungstermin deutlich, dass der Senat im Ergebnis zugunsten des Softwareherstellers entschieden hätte, wenn die Vorlageverpflichtung nicht bestünde.“

Bis zur Entscheidung des EuGH sind die bisherigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte weiterhin maßgebend, nämlich das Urteil des OLG München vom 3. Juli 2008 (Az. 6 U 2759/07) sowie die Entscheidungen des OLG Frankfurt/Main vom 12. Mai 2009 (Az. 11 W 15/09) und vom 22. Juni 2010 (Az. 11 U 13/10) und des OLG Düsseldorf vom 29. Juni 2009 (Az. I-20 U 247/08), die sich der Auffassung des OLG München in vollem Umfang anschlossen.

Nach dieser Rechtsprechung ist der Handel mit ‚gebrauchten‘ Softwarelizenzen, mit Lizenz-Keys oder mit rechtmäßig selbst hergestellten Sicherungskopien auf Datenträgern rechtswidrig. Bislang hat sich kein Oberlandesgericht für eine Zulassung des Handels mit ‚gebrauchten‘ Softwarelizenzen ohne Zustimmung des Softwareherstellers ausgesprochen.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 507178
 1160

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Bundesgerichtshof legt Gebrauchtsoftware-Fall dem Europäischen Gerichtshof vor“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von teclegal Habel Rechtsanwälte Partnerschaft

Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof zu Gebrauchtsoftware
Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof zu Gebrauchtsoftware
Am 30. September 2010 fand vor dem für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des BGH die mündliche Verhandlung in einem Verfahren zu Gebrauchtsoftware statt (Az. I ZR 129/08). Der BGH hat einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 3. Februar 2011 anberaumt. In dem Verfahren geht es um die Frage, ob der Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen bzw. der Weiterverkauf von Softwarelizenzen an Dritte ohne Zustimmung des Softwareherstellers zulässig ist. Ein bekannter Gebrauchtsoftwarehersteller erwirbt „gebrauchte“ Softwarelizenz…
Bild: Technologiekanzlei teclegal Habel Rechtsanwälte informiert:Bild: Technologiekanzlei teclegal Habel Rechtsanwälte informiert:
Technologiekanzlei teclegal Habel Rechtsanwälte informiert:
Dr. Oliver Habel, Partner der technologiefokussierten Anwaltskanzlei teclegal Habel Rechtsanwälte, München, (teclegal-habel.de), ist Referent auf der Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI), die am 08.-11.09. 2010 in München stattfindet. Die diesjährige Herbstakademie steht unter dem Titel "Digitale Evolution - Herausforderungen für das Informations- und Medienrecht". Oliver Habel referiert am 11.09.2010 zum Thema "Personalisierte Werbung, insbesondere bei Social Community Sites". Hierbei werden die gesetzlichen …

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Sieg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: „Keine Jagd auf meinem Grundstück!“Bild: Sieg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: „Keine Jagd auf meinem Grundstück!“
Sieg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: „Keine Jagd auf meinem Grundstück!“
… stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte heute mit einer Mehrheit der Stimmen eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Das Verfahren betraf die Beschwerde eines Grundstückseigentümers darüber, dass er die Jagd auf seinem Land dulden muss, obwohl er sie aus …
Bild: Secondhand digital: erfolgreich mit GebrauchtsoftwareBild: Secondhand digital: erfolgreich mit Gebrauchtsoftware
Secondhand digital: erfolgreich mit Gebrauchtsoftware
… die Firmenanfänge. Seitdem ist der Markt stetig gewachsen. Auf Unternehmen aus Deutschland folgten Kunden aus Österreich und der Schweiz und heute auch zunehmend aus anderen europäischen Ländern. Nachdem der Handel mit Gebrauchtsoftware europarechtlich 2012 und 2013 durch Urteile des EuGH und BGH eindeutig geregelt ist, zieht die Nachfrage kräftig an. …
Bild: Eingetragene Lebenspartner haben einen Anspruch auf HinterbliebenenrenteBild: Eingetragene Lebenspartner haben einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente
Eingetragene Lebenspartner haben einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente
… hin und erhob Klage vor dem bayerischen Verwaltungsgericht in München. Das Verwaltungsgericht München erkannte eine mögliche Diskriminierung und rief den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft mit der Bitte um Überprüfung an. Der Gerichtshof sollte die Frage klären, ob die Weigerung einem eingetragenen Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, …
BGH entscheidet über Ausgleichansprüche gemäß Fluggastverordnung Nr.261-2004 der EG wegen Flugverspätung
BGH entscheidet über Ausgleichansprüche gemäß Fluggastverordnung Nr.261-2004 der EG wegen Flugverspätung
… Berufungsgericht wurde die Revision zugelassene. Mit Beschluss vom 17. Juli 2007 hatte der BGH zunächst das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung vorgelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dazu unter anderem entschieden, dass die Art. 5, 6 und …
Mehr Freiheit im Markt für gebrauchte Softwarelizenzen
Mehr Freiheit im Markt für gebrauchte Softwarelizenzen
… Software durch den Ersterwerber ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestimmungen nicht mehr widersprechen kann, wenn die Software einmal mit Zustimmung des Herstellers in dem Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht wurde und dadurch - so die juristische Bezeichnung im Urheberrecht - “Erschöpfung“ eingetreten …
Deutschland: Steuerliche Folgen des Einbaus von größeren Kraftstoffbehältern durch Fuhrunternehmer
Deutschland: Steuerliche Folgen des Einbaus von größeren Kraftstoffbehältern durch Fuhrunternehmer
… jeweiligen Fuhrunternehmers z. B. zum Transport von Containern, Pkws o. ä. ausgestattet werden. Zu Problemen kann es aber führen, wenn das Unternehmen auch im europäischen Ausland tanken lässt und mit dem getankten Kraftstoff nach Deutschland fährt. Der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf hat einen derartigen Fall nunmehr dem Gerichtshof der Europäischen …
„Gebraucht“-Software: BGH entscheidet im Herbst
„Gebraucht“-Software: BGH entscheidet im Herbst
Grundsatzurteil zur Rechtmäßigkeit des Software-„Gebrauchthandels“ erwartet: Bundesgerichtshof verhandelt am 30 September 2010 im „Oracle-Verfahren“ / Entscheidung ergeht Anfang Oktober Im Oracle-Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Termin für die mündliche Verhandlung festgesetzt. Das oberste deutsche Gericht wird am 30. September 2010 in letzter …
Bild: Software nutzt sich nicht abBild: Software nutzt sich nicht ab
Software nutzt sich nicht ab
Warum Gebrauchtsoftware so gut ist wie neue - und besser! ------------------------------ Auf dem Markt für Unternehmens-Software wächst seit der Liberalisierung durch den Europäischen Gerichtshof vor einigen Jahren das Angebot an gebrauchten Softwarelizenzen aus gewerblicher Nutzung. Mittlerweile dürfte jeder IT-Verantwortliche schon einmal davon gehört …
Bild: Mehrwertsteuerpflicht in Fahrschulen – Verfahren auf Eis, Aussichten bleiben gutBild: Mehrwertsteuerpflicht in Fahrschulen – Verfahren auf Eis, Aussichten bleiben gut
Mehrwertsteuerpflicht in Fahrschulen – Verfahren auf Eis, Aussichten bleiben gut
… Mehrwertsteuerpflicht von Fahrschulen veröffentlicht. Dabei hat das Gericht noch kein Urteil in der Sache getroffen. Vielmehr werden die maßgeblichen Fragen dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Entscheidung vorgelegt. Dort wird nun voraussichtlich ein europaweit verbindliches Urteil gefällt. „Die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hatte …
FUNKE: Menschenrechte dürfen nicht unter Haushaltsvorbehalt stehen
FUNKE: Menschenrechte dürfen nicht unter Haushaltsvorbehalt stehen
BERLIN. Zur heutigen Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg über Klagen von Familien und Firmen, die zwischen 1945 und 1949 unter sowjetischer Besatzung ihren Grund und Boden verloren haben, erklärt der rechtspolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, RAINER : Die FDP als Rechtsstaats- und damit Eigentumspartei …
Sie lesen gerade: Bundesgerichtshof legt Gebrauchtsoftware-Fall dem Europäischen Gerichtshof vor