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OLG Düsseldorf: Produktinformationen als Mittel der Aufklärung geeignet

(openPR) Das von der damaligen CitiBank AG zu Ermittlung der Anlageziele und der Risikoeinstellung eines Kunden verwandte Risikoprofil, das eine abgestufte Beantwortung mit jeweils 4 Zwischenstufen vorsieht, ist üblich, allgemein bekannt und aus sich selbst heraus verständlich. Diese Rechtsauffassung jedenfalls vertritt das OLG Düsseldorf in aktueller Entscheidung zum Az.: I-6 U 200/09. So gab das LG Düsseldorf der Schadensersatzklage des dortigen Anlegers gegen die Targobank AG statt, weil mit der dortigen Empfehlung zum Erwerb von Lehman-Zertifikaten die Bank ihre gegenüber dem Kunden bestehende Beratungspflicht in schuldhafter Weise verletzt hat, das LG Düsseldorf insbesondere die Rechtsauffassung vertrat, das von der CitiBank AG regelmässig zur Begründung einer anlegergerechten Beratung verwandte Risikoprofil stelle keine Grundlage einer fundierten Anlageberatung dar. Dieser Auffassung folgte das OLG Düsseldorf in aktueller Entscheidung nicht, wurde dem dortigen Kunden gerade zum Vorwurf gemacht, die ihm bereits zuvor zur Verfügung gestellte Standard-Informationsbroschüre „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ nicht zur Kenntnis genommen zu haben, obwohl dort „auf der S. 120 auf das mit dem Erwerb von Express-Zertifikaten immer verbundene „Risiko des Kapitalverlusts am Laufzeitende“ eindeutig hingewiesen wird.



„Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bedeutet einen empfindlichen Rückschlag geschädigter Zertifikatsanleger, welche von der CitiBank AG zum Erwerb eines Lehman-Brothers Zertifikats beraten wurden, geht das OLG Düsseldorf in dieser Entscheidung tatsächlich davon aus, mit Unterzeichnung des erstellten Risikoprofils könne sich ein Kunde nicht mehr darauf berufen, er habe eine „sichere Anlage“ zum Zwecke der Altersvorsorge erwerben wollen, das OLG Düsseldorf letztendlich der – rechtlich richtigen – Rechtauffassung des Landgerichts, es sei vollkommen offen, was ein Kunde mit seinen tendenziellen Antworten um sein Anlageziel zum Ausdruck bringen wolle, eine klare Abfuhr erteilte“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. in einer Stellungnahme zu dieser Entscheidung. Frau Bettina Wittmann weiter: „Die Besonderheit in der dortigen Berufungsentscheidung liegt indes schon in der Tatsache, dass die Übergabe der entsprechenden Produktinformationen vom dortigen Kläger unstreitig gestellt wurde, der dortige Kläger auch substantiiert nicht bestreiten ließ, dass die Unterschrift auf den jeweiligen Wertpapiersammelorder vom Berater der CitiBank AG vorgegeben war, was indes häufig der Fall war“.

Das OLG Düsseldorf hat sich demzufolge auch nicht mehr mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Zertifikatskauf bei der CitiBank AG im Wege einer „Kommission“ abgewickelt wurde, das OLG Düsseldorf jedenfalls davon ausgeht, es habe keine weitergehende Verpflichtung der CitiBank AG zur Aufdeckung einer eventuellen Gewinnspanne aus dem An- und Weiterverkauf der Zertifikate über die bereits in der individuellen Finanzplanung dargestellten Vertriebsgebühr hinaus gesehen, eine generelle, möglicherweise auch vergleichende Aufklärungspflicht einer Bank über ihre Gewinnspanne aus Eigengeschäft nicht bestehe. „Schon aus der Effektenabrechnung ergibt sich aber, dass die CitiBank AG die Ausführung des Zertifikatsverkaufs im „Kommissionsgeschäft“ erfüllte, letztendlich der BGH die Frage, inwieweit im Festpreisgeschäft eine Bank ihren Kunden über eine Gewinnmarge zwischen Einstand- und Verkaufspreis informieren muss, bislang noch nicht entschieden hat. Bei Kommissionsgeschäften ist das Kreditinstitut jedoch verpflichtet, den ihr erteilten Auftrag für Rechnung des Kunden auszuführen und diesen auf Wunsch über das konkrete Ausführungsgeschäft Rechnung zu legen, zudem die Ausführung im Kommissionsgeschäft auch die Regel war“.

„Das OLG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung insbesondere dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass der dortige Kläger jedenfalls mündlich nicht über die der CitiBank AG durch die Emittentin Lehman-Brothers aufgrund des Vertriebs der dort im Streit stehenden Zertifikate gewährten geldwerten Vorteil von dort EUR 34,00 pro Zertifikat informiert hatte, die Wertpapiersammelorder einen Anleger jedenfalls hierüber nicht informieren kann, wenn diese entweder anlässlich des Beratungsgespräches oder erst danach unterschrieben wird“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter, welche geschädigten Anlegern eine umfassende und dezidierte Beratung durch einen auf das Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalts empfiehlt.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. ermöglicht geschädigten Anlegern eine grundsätzlich kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche und hat hierfür eigens einen Fragebogen konzipiert, welcher unter www.schutzverein.org jederzeit abrufbar ist.

Weitere Informationen unter E-Mail.

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