(openPR) In den letzten Jahren scheinen deutsche Banken ihre institutionellen Kunden, wie etwa Kommunen, zum Kauf von Wertpapieren zu beraten. In einer von Rechtsanwältin Anja Appelt geführten Klage gegen die Bank hatte diese der Kommune zur Rücklagenbildung den Kauf von Zertifikatsanteilen empfohlen. Hier konnte die Kommune die Rückzahlung des investierten Betrages zuzüglich einer Verzinsung erzielen, da sie eine Falschberatung der Bank darlegen konnte (LG Frankfurt am Main, AZ. 2-21 O 77/09).
Allerdings ist eine Rücklagenbildung eher selten. Vielmehr stellt sich für viele Kommunen ihre Schuldenlast immer erdrückender dar. Aus diesem Grund berichtete der Spiegel bereits mit der Ausgabe 23/2006, dass immer mehr Kommunen versuchen, ihre Schuldenlast durch Zinstauschgeschäfte, sog. Zins-Swaps, zu reduzieren. Dies oft auf Beratung ihrer Bank.
Allerdings stellt sich neben der generelle Eignung hierfür die Frage, inwieweit Kommunen solche Geschäfte überhaupt tätigen dürfen. Herrschende Meinung ist, dass Kommunen ein aus Verfassung und kommunalrechtlichen Vorschriften abzuleitendes Spekulationsverbot unterworfen sind. Danach müssen die Gemeinden, ihre Haushaltswirtschaft so planen und führen, dass sie eine stetige Erfüllung ihrer Aufgaben sichern.
Bei Zins-Swaps handelt es sich um Austauschgeschäfte zwischen Marktteilnehmern, hier der Kommune und der Bank auf Zinsbasis. Die Parteien vereinbaren den Austausch von Zahlungsströmen. So verpflichtet sich etwa die Bank, an die Kommune für eine bestimmte Dauer Zinsen in Höhe eines festen Zinssatzes aus einem fiktiven Betrag zu zahlen. Die Kommune im Gegenzug verpflichtet sich, einen Zinssatz an die Bank zu zahlen, der sich nach einer komplizierten Rechenformel und in Abhängigkeit zu der Differenz zweier Interbankenzinssätze berechnet. Treten die Banken hier als eigene Tauschpartei auf, so verfolgt sie entsprechend eigene dem Tauschwilligen entgegengesetzte Ziele. Ob dann die Bank überhaupt eine solche Empfehlung eines solchen Geschäfts aussprechen darf, ist problematisch.
Diese Frage hat schon eine Reihe von Gerichten beschäftigt. So hatte das OLG Stuttgart bereits in seinen Urteilen vom 26.02.2010 – 9 U 164/08 und in der Folge mit Urteil 27.10.2010 – 9 U 148/08 entschieden, dass die beratende Bank eine besondere Hinweis- und Aufklärungspflicht, die sich an dem Glücksspielcharakter des Geschäfts orientiert, trifft. Diese Pflicht trifft die Bank unabhängig davon, ob sie eigene oder fremde Produkte anbietet. Dies gilt nicht nur bei kommunalen Anlegern, sondern auch gegenüber mittelständischen Unternehmen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart führt aus Sicht von Rechtsanwältin Anja Appelt nachvollziehbarerweise aus, dass es sich bei Swap-Verträgen um ein konstruiertes Glücksspiel handelt. So müsse die Bank darüber aufklären, dass sie die Chancen zum Nachteil des Kunden gestaltet habe und dieser nach den anerkannten Wahrscheinlichkeitsmodellen eine höhere Verlustwahrscheinlichkeit habe. Hinzu kommt bei kommunalen Einrichtungen, dass diese auch kein riskantes Geldanlagegeschäft abschließen dürfen.
Bei einem Zins-Swap Geschäft handelt es sich jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichts um ein für Kommunen unzulässiges Spekulationsgeschäft. Das OLG Stuttgart führt aus, dass die Kommune der Beratung der Bank vertrauen durfte. Ein Mitverschulden wurde abgelehnt. Aus diesem Grund haben (wie im o.g. Urteil des LG Frankfurt a.Main) auch in den Urteilen des OLG Stuttgart die dort klagende Kommune und das mittelständische Unternehmen im Bereich des Maschinen- und Anlagebaus Schadensersatz erlangt.
Eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage steht noch aus und dürfte mit Spannung zu erwarten sein. Wir bleiben für Sie am Ball. Ansprechpartner sind Rechtsanwältin Anja Appelt und Rechtsanwalt Thorsten Krause.











